23.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 18059

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Beschluss19.09.2013BundesgerichtshofIX AR (VZ) 1/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 935Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 935
  • DB 2013, 2439Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 2439
  • GmbHR 2013, 1265Zeitschrift: GmbH-Rundschau (GmbHR), Jahrgang: 2013, Seite: 1265
  • MDR 2013, 1374Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1374
  • NJW 2013, 3374Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3374
  • NJW-Spezial 2014, 31 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 31, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
  • WM 2013, 2038Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2013, Seite: 2038
  • ZIP 2013, 2070Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2013, Seite: 2070
  • ZVI 2013, 472Zeitschrift für Verbraucher- und Privatinsolvenzrecht (ZVI), Jahrgang: 2013, Seite: 472
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Baden-Baden, Beschluss28.08.2012, 11 AR 14/12
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss22.10.2012, 6 VA 10/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss19.09.2013

BGH: Bestellung einer Rechtsanwalts-GmbH als Insol­venz­ver­walter nicht möglichUnzulässigkeit der Bestellung verstößt nicht gegen Gleich­behandlungs­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Eine Rechtsanwalts-GmbH kann nicht als Insol­venz­ver­walter bestellt werden. Dieser Umstand verstößt nicht gegen den Gleich­behandlungs­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleich­be­handlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Rechtsanwalts-GmbH als Insolvenzverwalter tätig sein. Den darauf gerichteten Antrag lehnten sowohl das Amtsgericht Baden-Baden als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe ab. Das Oberlan­des­gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 56 Abs. 1 Insol­ven­z­ordnung (InsO) nur natürliche Personen als Insol­venz­ver­walter bestellt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Rechts­be­schwerde ein.

Bestätigung der OLG-Entscheidung durch Bundes­ge­richthof

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 InsO sei es ausgeschlossen, dass juristische Personen zum Insol­venz­ver­walter bestellt werden. Die Vorschrift verstoße zudem nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da gegen die Einbeziehung von juristischen Personen erhebliche Gründe sprechen.

Amt des Insol­venz­ver­walters ist höchst­per­sön­licher Natur

Das Amt des Insol­venz­ver­walters sei höchst­per­sön­licher Natur, so der Bundes­ge­richtshof weiter. So dürfe nur der Insol­venz­ver­walter gegebenenfalls unterstützt von Mitarbeitern, insol­venz­s­pe­zi­fische Handlungen vornehmen. Dazu gehöre etwa die Führung von Anfech­tungs­pro­zessen, Entscheidungen über Kündigungen von Arbeitnehmern, die Berichtspflicht gegenüber dem Insol­venz­gericht oder der Gläubi­ger­ver­sammlung oder die Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans. Die höchst­per­sönliche Amtsausübung wäre aber gefährdet, würde man die Bestellung einer GmbH als Insol­venz­ver­walter zulassen. So könne eine juristische Person nahezu eine unbegrenzte Anzahl von Insolvenzverfahren übernehmen. Eine verantwortliche Insol­venz­ver­waltung wäre dann aber nicht mehr gewährleistet.

Fehlen eines persönlichen Verant­wort­lichen

Darüber hinaus würde es nach Einschätzung des Bundes­ge­richtshofs an einer bestimmten, persönlichen für die Aufga­ben­wahr­nehmung verant­wort­lichen Person fehlen. Das Insol­venz­gericht erachte gerade eine natürliche Person als vertrau­ens­würdig und beaufsichtige diese. Diese Person solle sowohl haftungs­rechtlich als auch strafrechtlich persönlich verantwortlich sein. Die Zulassung einer juristischen Person würde dagegen zu einer Anonymisierung des Insol­venz­ver­fahrens führen, was die Effektivität der Aufsicht in Frage stellt.

Gefährdung der Amtskontinuität

Da mit der Insol­venz­tä­tigkeit beauftragte Gesell­schafts­organe und angestellte Mitarbeiter abberufen bzw. gekündigt werden können, sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs zudem die Kontinuität der Amtsausübung gefährdet. So könne es an einem gleichwertigen Ersatz fehlen, neue Verantwortliche müssen in die Sache eingearbeitet werden und es könne zu unter­schied­lichen miteinander nicht oder nur schwer vereinbaren Strategien der Insol­venz­ver­waltung kommen.

Behinderung des Entschei­dungs­pro­zesses

Der Bundes­ge­richtshof gab außerdem zu bedenken, dass notwendige Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Insol­venz­ver­waltung bei einer GmbH nur schwer bzw. verzögert getroffen werden können. So werde die Geschäfts­führung nicht von einzelnen Personen wahrgenommen, sondern von einem Gesamtorgan. Innerhalb dieses Organs müssen Abstimmungen vorgenommen werden. Hinzu komme, dass die Geschäftsführer an den Weisungen der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung gebunden sind. Angestellte wiederum müssen sich an die Vorgaben der Geschäfts­führung halten.

Schwierigkeiten bei Prüfung der Unabhängigkeit

Innerhalb eines Insol­venz­ver­fahrens müsse darüber hinaus gewährleistet werden, so der Bundes­ge­richthof weiter, dass der Insol­venz­ver­walter unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ist. Werde die Insol­venz­ver­waltung aber von einer juristischen Person mit einer Vielzahl von Mitarbeitern ausgeübt, können etwaige Verflechtungen zu Verfah­rens­be­tei­ligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgedeckt werden. Somit wäre eine Prüfung der Unabhängigkeit erschwert.

Unzureichende Haftungssumme

Der Bundes­ge­richthof führte schließlich aus, dass der Insol­venz­ver­walter schaden­er­satz­pflichtig sei, wenn er seine Pflichten verletze. Es bestehe aber die Gefahr von ungedeckten Haftpflicht­ansprüchen, da juristische Personen nur mit ihrem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet seien und eine eventuelle Haftpflicht­ver­si­cherung nicht ausreiche.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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