In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Rechtsanwalts-GmbH als Insolvenzverwalter tätig sein. Den darauf gerichteten Antrag lehnten sowohl das Amtsgericht Baden-Baden als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe ab. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 56 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter bestellt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 InsO sei es ausgeschlossen, dass juristische Personen zum Insolvenzverwalter bestellt werden. Die Vorschrift verstoße zudem nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da gegen die Einbeziehung von juristischen Personen erhebliche Gründe sprechen.
Das Amt des Insolvenzverwalters sei höchstpersönlicher Natur, so der Bundesgerichtshof weiter. So dürfe nur der Insolvenzverwalter gegebenenfalls unterstützt von Mitarbeitern, insolvenzspezifische Handlungen vornehmen. Dazu gehöre etwa die Führung von Anfechtungsprozessen, Entscheidungen über Kündigungen von Arbeitnehmern, die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder der Gläubigerversammlung oder die Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans. Die höchstpersönliche Amtsausübung wäre aber gefährdet, würde man die Bestellung einer GmbH als Insolvenzverwalter zulassen. So könne eine juristische Person nahezu eine unbegrenzte Anzahl von Insolvenzverfahren übernehmen. Eine verantwortliche Insolvenzverwaltung wäre dann aber nicht mehr gewährleistet.
Darüber hinaus würde es nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs an einer bestimmten, persönlichen für die Aufgabenwahrnehmung verantwortlichen Person fehlen. Das Insolvenzgericht erachte gerade eine natürliche Person als vertrauenswürdig und beaufsichtige diese. Diese Person solle sowohl haftungsrechtlich als auch strafrechtlich persönlich verantwortlich sein. Die Zulassung einer juristischen Person würde dagegen zu einer Anonymisierung des Insolvenzverfahrens führen, was die Effektivität der Aufsicht in Frage stellt.
Da mit der Insolvenztätigkeit beauftragte Gesellschaftsorgane und angestellte Mitarbeiter abberufen bzw. gekündigt werden können, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem die Kontinuität der Amtsausübung gefährdet. So könne es an einem gleichwertigen Ersatz fehlen, neue Verantwortliche müssen in die Sache eingearbeitet werden und es könne zu unterschiedlichen miteinander nicht oder nur schwer vereinbaren Strategien der Insolvenzverwaltung kommen.
Der Bundesgerichtshof gab außerdem zu bedenken, dass notwendige Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Insolvenzverwaltung bei einer GmbH nur schwer bzw. verzögert getroffen werden können. So werde die Geschäftsführung nicht von einzelnen Personen wahrgenommen, sondern von einem Gesamtorgan. Innerhalb dieses Organs müssen Abstimmungen vorgenommen werden. Hinzu komme, dass die Geschäftsführer an den Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Angestellte wiederum müssen sich an die Vorgaben der Geschäftsführung halten.
Innerhalb eines Insolvenzverfahrens müsse darüber hinaus gewährleistet werden, so der Bundesgerichthof weiter, dass der Insolvenzverwalter unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ist. Werde die Insolvenzverwaltung aber von einer juristischen Person mit einer Vielzahl von Mitarbeitern ausgeübt, können etwaige Verflechtungen zu Verfahrensbeteiligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgedeckt werden. Somit wäre eine Prüfung der Unabhängigkeit erschwert.
Der Bundesgerichthof führte schließlich aus, dass der Insolvenzverwalter schadenersatzpflichtig sei, wenn er seine Pflichten verletze. Es bestehe aber die Gefahr von ungedeckten Haftpflichtansprüchen, da juristische Personen nur mit ihrem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet seien und eine eventuelle Haftpflichtversicherung nicht ausreiche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)