15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 14835

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Urteil23.11.2011BundesgerichtshofIV ZR 70/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 154Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 154
  • NJW 2012, 392Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 392
  • NZV 2012, 125Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2012, Seite: 125
  • r+s 2012, 89Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2012, Seite: 89
  • VersR 2012, 92Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 92
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.11.2011

Keine Kürzung der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung auf Basis von "Wahrschein­lich­keiten"Versi­che­rungs­ge­sell­schaft muss Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erbringen

Um eine Leistungs­kürzung aufgrund bestehender Vorerkrankungen vornehmen zu können, muss der Versicherer den Vollbeweis im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erbringen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Ehefrau als Bezugs­be­rechtigte klageweise die Todes­fa­ll­leistung aus einer Unfall­zu­satz­ver­si­cherung, die ihr verstorbener Ehemann in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung abgeschlossen hatte, von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft verlangt. Diese hatte die Zahlung verweigert, weil ihrer Meinung nach der Tod nicht auf einen Unfall, sondern eine bestehende Vorerkrankung zurückzuführen war.

Vorerkrankung des Ehemannes beruht auf fehlerhaftem Anhaltspunkt

Der Bundes­ge­richtshof hat zu Gunsten der Ehefrau entschieden und die Sache zunächst an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen, welches lediglich die Hälfte der Klageforderung anerkannt hatte. Der vom verstorbenen Ehemann erlittene Stromschlag sei zumindest mitverursachend für dessen Tod gewesen. Die weitere Feststellung des Berufungs­ge­richts, die Vorerkrankung des Ehemannes der Klägerin habe zu 50 % an seinem Tod mitgewirkt, beruhe auf einem fehlerhaften Ausgangspunkt. Das Oberlan­des­gericht habe das Beweismaß für das Leistungs­kür­zungsrecht des Unfall­ver­si­cherers bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen verkannt. Die Beweislast liege beim Versicherer (nun auch gesetzlich in § 182 VVG normiert). Der Gerichtshof teile die herrschende Auffassung, dass der Versicherer für einen Mitwir­kungs­anteil von mindestens 25 % den Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen habe und die "überwiegende Wahrschein­lichkeit" im Sinne des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ausreiche. Daher müsse das Oberlan­des­gericht nunmehr unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erneut prüfen, ob dieser Beweis erbracht sei.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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