18.10.2024
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Dokument-Nr. 26861

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Beschluss23.11.2016BundesgerichtshofIV ZR 502/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 225Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 225
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil08.11.2012, 27 O 416/11
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil15.10.2015, 12 U 144/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.11.2016

BGH: Selbständiger kann im Rahmen einer Berufs­un­fä­higkeits-Zusatz­ver­si­cherung grundsätzlich auf angestellte Tätigkeit verwiesen werdenKeine Verweisung bei spürbarem sozialen Abstieg mit neuer Tätigkeit

Ein Selbständiger, der seine bisherige Tätigkeit aufgrund eines Unfalls nicht mehr ausüben kann, kann grundsätzlich auf eine angestellte Tätigkeit verwiesen werden. Ein Anspruch aus einer Berufs­un­fä­higkeits-Zusatz­ver­si­cherung besteht dann nicht. Ob eine Verweisung zulässig ist, richtet sich danach, ob mit der neuen Tätigkeit ein sozialer Abstieg verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Unfalls während des Volley­ba­ll­spielens im Juli 2010 konnte ein selbständiger Handels­ver­treter für Tiefkühlkost seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er fand schließlich ab Juni 2014 eine neue Tätigkeit als angestellter Vertrie­bs­sach­be­a­r­beiter. Seine Berufs­un­fä­higkeits-Zusatz­ver­si­cherung hielt die neue Tätigkeit vergleichbar mit seiner alten Tätigkeit als selbständiger Handels­ver­treter und sah ihn deshalb nicht mehr als berufsunfähig an. Der Versi­che­rungs­nehmer sah dies aber anders und erhob daher Klage auf Zahlung. Er gab an, dass seine Aufstieg­s­chancen in seinem früheren Beruf größer gewesen seien. Die Versicherung bestritt dies aber.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Darmstadt die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen statt. Seiner Ansicht nach müsse sich der Kläger nicht auf seine Tätigkeit als angestellter Sachbearbeiter verweisen lassen, da diese Tätigkeit weder dem sozialen Ansehen noch von den Einkommens- und Entwick­lungs­mög­lich­keiten her mit seiner Tätigkeit als selbständiger Handels­ver­treter vergleichbar sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richtshof: Kein Ausschluss der Verweisbarkeit bei Wechsel von selbständiger zu angestellter Tätigkeit

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Grundsätzlich schließe der Wechsel aus einer selbständigen Tätigkeit in eine angestellte Tätigkeit die Verweisbarkeit nicht aus. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Es müsse geprüft werden, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden sei. Dabei sei die Verdienst­mög­lichkeit ein maßgeblicher Punkt.

Fehlende Berück­sich­tigung des Bestreitens zu Aufstieg­s­chancen

Der Bundes­ge­richtshof hob die Berufungs­ent­scheidung auf, weil das Oberlan­des­gericht das Bestreiten der Beklagten zu den behaupteten besseren Aufstieg­s­chancen im alten Beruf des Klägers nicht berücksichtigt habe. Dadurch habe das Gericht das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Über den Fall musste nunmehr ein anderer Senat des Oberlan­des­ge­richts entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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