15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil07.02.2007

Versicherung muss aufklären - Rechts­miss­brauch des Berufs­un­fä­higkeits-Versicherers durch Vereinbarungen über seine Leistungs­pflichtVersicherung darf überlegene Sach- und Rechts­kenntnisse nicht ausnutzen

Versicherungen dürfen mit ihren Kunden nicht nachträglich Vereinbarungen treffen, ohne sie über mögliche gravierende Folgen aufzuklären. Im entschiedenen Fall hat der Bundes­ge­richtshof die Vereinbarungen eines Berufs­un­fä­higkeits-Versicherers über seine Leistungs­pflicht als rechts­miss­bräuchlich erachtet. Er verurteilte die Versicherung zur Nachzahlung von rund 100.000,- EUR.

Der Kläger verlangt von der beklagten Versi­che­rungs­ge­sell­schaft Leistungen aus mehreren Berufs­un­fä­higkeits-Zusatz­ver­si­che­rungen. Er hatte den Beruf des Fischwirts Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erlernt und den Meisterbrief und das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, in dem er als Krabbenfischer tätig war, ist er infolge eines Bandschei­ben­vorfalls seit September 1995 zu 100 % berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der von ihm vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Einzel­han­dels­kaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden kann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt.

Nach einer von der Beklagten entworfenen und vom Kläger im November 1997 unterzeichneten Vereinbarung stellte die Beklagte die Entscheidung über das Vorliegen bedin­gungs­gemäßer Berufs­un­fä­higkeit bis zum 31. Juli 1999 zurück, erbrachte für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1999 im Wege der Kulanz die vertraglich vorgesehenen Leistungen und behielt sich vor, nach Ablauf dieser Zeit das Vorliegen bedin­gungs­gemäßer Berufs­un­fä­higkeit anhand der dann vorliegenden gesund­heit­lichen Verhältnisse und auch unter Berück­sich­tigung zwischen­zeitlich neu erworbener beruflicher Fähigkeiten abschließend zu prüfen. Aufgrund dieser Vereinbarung verwies die Beklagte den Kläger nach Abschluss der Ausbildung auf die neue Tätigkeit als Einzel­han­dels­kaufmann und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein. Der Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam, die Berufung darauf jedenfalls für rechts­miss­bräuchlich.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlan­des­gericht die Klage ab.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 die jährliche Rente von knapp 16.000 € weiter zu zahlen und ihn im Wesentlichen von der Beitragszahlung freizustellen. Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vereinbarung zu berufen. Sie hatte damit den Versuch unternommen, unter Ausnutzung ihrer überlegenen Sach- und Rechts­kenntnisse die vertragliche Rechtsposition des Klägers in schwerwiegender Weise zu verschlechtern. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen konnte der in seinem bisherigen Beruf als Krabbenfischer berufsunfähig gewordene Kläger zwar auf einen nach Qualifikation und Lebensstellung gleichwertigen Beruf verwiesen werden. Eine Qualifikation für einen solchen anderen Beruf hatte er aber nicht. Die Beklagte hatte auch nicht das Recht, ihn später auf neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu verweisen. Sie hätte deshalb ihre Pflicht zur Zahlung der Rente und der Beitrags­freiheit unbefristet anerkennen müssen und hätte davon nur bei einer wesentlichen Besserung des Gesund­heits­zu­standes des Klägers freikommen können. Statt dessen hat sie sich gegen das Versprechen befristeter Kulanz­leis­tungen eine nach dem Versi­che­rungs­vertrag ausgeschlossene, zur Leistungs­ein­stellung führende Verwei­sungs­mög­lichkeit verschaffen wollen, ohne dem Kläger die mit der Vereinbarung verbundene gravierende Einschränkung seiner Rechtsposition zu offenbaren. Ein Versicherer, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft, handelt rechts­miss­bräuchlich.

Erläuterungen
Vorinstanzen

Schleswig-Holsteinisches Oberlan­des­gericht - Urteil vom 2. Oktober 2003 16 U 29/03

LG Kiel - Urteil vom 17. Januar 2003 4 O 335/00

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des BGH vom 07.02.2007

der Leitsatz

Berufs­un­fä­higkeits-Zusatz­ver­si­cherung (BB-BUZ) § 5

Auf eine Vereinbarung über die Leistungs­pflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versi­che­rungs­falles, die die vertragliche Rechtsposition des Versi­che­rungs­nehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versi­che­rungs­nehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.

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