15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 15868

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Urteil03.04.2013BundesgerichtshofIV ZR 239/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 551Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 551
  • NJW-Spezial 2013, 350 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 350, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
  • r+s 2013, 295Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 295
  • zfs 2013, 399Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2013, Seite: 399
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil24.06.2011, 5 O 139/10
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil24.11.2011, 8 U 173/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.04.2013

BGH: Rechtsanwalt ist bei eingeschränkter Lesefähigkeit arbeitsunfähigLesefähigkeit ist Grund­vor­aus­setzung für den Anwaltsberuf

Besitzt ein Rechtsanwalt aufgrund eines Schlaganfalls eine nur eingeschränkte Lesefähigkeit, so ist er arbeitsunfähig im Sinne der Allgemeinen Versicherungs­bedingungen für die Krankentagegeld­versicherung (AVB/KT 2008). Denn die Lesefähigkeit ist eine Grund­vor­aus­setzung für den Anwaltsberuf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Rechtsanwalt infolge eines Schlaganfalls eine Lesestörung. Das Lesen war seitdem mit einem größeren Zeitaufwand verbunden. Andere Anwalt­stä­tig­keiten, wie Mandan­ten­ge­spräche, Diktate oder das Auftreten vor Gerichten, konnte er uneingeschränkt ausüben. Die Versicherung zahlte ihm daraufhin ein Krankentagegeld. Später stellte sie die Zahlungen jedoch ein, da ihrer Meinung nach der Anwalt berufsunfähig geworden sei. Nach einer Vorschrift in der AVB/KT 2008 endete das Versi­che­rungs­ver­hältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der Anwalt war jedoch anderer Ansicht und klagte auf Zahlung des Krankengelds. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt. Das Oberlan­des­gericht Celle wies auf Berufung der Versicherung die Klage ab. Das Berufungs­gericht ließ die Frage nach der Berufs­un­fä­higkeit offen und verneinte bereits das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Denn der Anwalt habe seinen Beruf angesichts seiner nur eingeschränkten Lesefähigkeit zumindest in geringem Umfang wieder aufnehmen können. Der Anwalt legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.

Arbeits­un­fä­higkeit aufgrund Lesestörung lag vor

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Anwalts. Aufgrund der Lesestörung habe eine Arbeits­un­fä­higkeit des Anwalts vorgelegen. Zwar sei es richtig, dass bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeits­fä­higkeit genügt, um den Anspruch auf Krankengeld auszuschließen. Es genüge aber nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seines Berufs anfallen, die isoliert aber keinen Sinn machen.

Lesefähigkeit ist Grund­vor­aus­setzung des Anwaltsberufs

Die Fähigkeit zum flüssigen Lesen stelle nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs eine Grund­vor­aus­setzung für das Ausüben des Anwaltsberufs dar. Die Sorgfalts­pflichten eines Anwalts machen es erforderlich, dass er sich insbesondere vor Übernahme eines Mandats Kenntnis von der maßgeblichen Rechtsprechung verschafft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich anhand der aktuellen Kommentierung über die Rechtslage informieren muss. Außerdem sei es angesichts seiner Mitwir­kungs­pflicht zur Klärung des Sachverhalts notwendig, dass er im Zusammenhang mit Mandan­ten­ge­sprächen und Gerichts­terminen umfangreiche Urkunden oder Texte lesen und bearbeiten muss.

Aufhebung und Zurückweisung des Berufungs­urteils

Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und an das Oberlan­des­gericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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