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- AnwBl 2013, 551Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 551
- NJW-Spezial 2013, 350 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 350, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
- r+s 2013, 295Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 295
- zfs 2013, 399Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2013, Seite: 399
- Landgericht Lüneburg, Urteil24.06.2011, 5 O 139/10
- Oberlandesgericht Celle, Urteil24.11.2011, 8 U 173/11
Bundesgerichtshof Urteil03.04.2013
BGH: Rechtsanwalt ist bei eingeschränkter Lesefähigkeit arbeitsunfähigLesefähigkeit ist Grundvoraussetzung für den Anwaltsberuf
Besitzt ein Rechtsanwalt aufgrund eines Schlaganfalls eine nur eingeschränkte Lesefähigkeit, so ist er arbeitsunfähig im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT 2008). Denn die Lesefähigkeit ist eine Grundvoraussetzung für den Anwaltsberuf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Rechtsanwalt infolge eines Schlaganfalls eine Lesestörung. Das Lesen war seitdem mit einem größeren Zeitaufwand verbunden. Andere Anwaltstätigkeiten, wie Mandantengespräche, Diktate oder das Auftreten vor Gerichten, konnte er uneingeschränkt ausüben. Die Versicherung zahlte ihm daraufhin ein Krankentagegeld. Später stellte sie die Zahlungen jedoch ein, da ihrer Meinung nach der Anwalt berufsunfähig geworden sei. Nach einer Vorschrift in der AVB/KT 2008 endete das Versicherungsverhältnis mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Der Anwalt war jedoch anderer Ansicht und klagte auf Zahlung des Krankengelds. Das Landgericht Lüneburg gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Celle wies auf Berufung der Versicherung die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ die Frage nach der Berufsunfähigkeit offen und verneinte bereits das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Denn der Anwalt habe seinen Beruf angesichts seiner nur eingeschränkten Lesefähigkeit zumindest in geringem Umfang wieder aufnehmen können. Der Anwalt legte gegen das Berufungsurteil Revision ein.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund Lesestörung lag vor
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Anwalts. Aufgrund der Lesestörung habe eine Arbeitsunfähigkeit des Anwalts vorgelegen. Zwar sei es richtig, dass bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit genügt, um den Anspruch auf Krankengeld auszuschließen. Es genüge aber nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seines Berufs anfallen, die isoliert aber keinen Sinn machen.
Lesefähigkeit ist Grundvoraussetzung des Anwaltsberufs
Die Fähigkeit zum flüssigen Lesen stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des Anwaltsberufs dar. Die Sorgfaltspflichten eines Anwalts machen es erforderlich, dass er sich insbesondere vor Übernahme eines Mandats Kenntnis von der maßgeblichen Rechtsprechung verschafft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er sich anhand der aktuellen Kommentierung über die Rechtslage informieren muss. Außerdem sei es angesichts seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung des Sachverhalts notwendig, dass er im Zusammenhang mit Mandantengesprächen und Gerichtsterminen umfangreiche Urkunden oder Texte lesen und bearbeiten muss.
Aufhebung und Zurückweisung des Berufungsurteils
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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