18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 17419

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Urteil18.12.2013BundesgerichtshofIV ZR 140/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 134Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 134
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil10.10.2012, 23 O 88/12
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil08.03.2013, 20 U 218/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.2013

Mitversicherung eines Volljährigen kann auch ohne Nachweis über dessen nahtlose Anschluss­versicherung gekündigt werdenBGH zur Wirksamkeit der Kündigung eines Krank­heits­kosten­versicherungs­vertrages für einen volljährigen Mitversicherten

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krank­heits­kosten­versicherungs­vertrages durch den Versi­che­rungs­nehmer für einen volljährigen, von ihm nicht gesetzlich vertretenen Mitversicherten setzt gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschluss­versicherung für den Mitversicherten voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der Beklagten einen Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rungs­vertrag, in den zunächst auch sein 1991 geborener Sohn als Mitversicherter einbezogen war. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwach­senentarif zum 1. Januar 2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 Euro auf 397,91 Euro mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes zum 31. Dezember 2011.

Beklagte verweist auf Pflicht zum Nachweis einer Anschluss­ver­si­cherung des Sohnes

Die Beklagte unterrichtete den Kläger darüber, die Kündigung werde erst wirksam, wenn er den Nachweis einer Anschluss­ver­si­cherung seines Sohnes erbringe. Der Kläger forderte daraufhin seinen Sohn auf, selbst für einen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz zu sorgen, wobei er sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärte. Der Sohn kündigte zunächst an, er werde sich um eine entsprechende Versicherung bemühen. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit weder einen neuen Kranken­ver­si­che­rungs­vertrag noch erklärte er die Fortsetzung des bisherigen Versi­che­rungs­ver­hält­nisses bei der Beklagten im eigenen Namen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011 erloschen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagab­wei­sungs­be­gehren weiter.

Versi­che­rungs­nehmer muss keinen Nachweis für nahtlose Anschluss­ver­si­cherung des volljährigen Mitversicherten erbringen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Versi­che­rungs­nehmer im Falle der Kündigung eines Krank­heits­kos­ten­ver­si­che­rungs­ver­trages, der eine Versi­che­rungs­pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschluss­ver­si­cherung für diesen zu führen hat. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versi­che­rungs­schutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versi­che­rungs­nehmer das Versi­che­rungs­ver­hältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Forts­et­zungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündi­gungs­er­klärung Kenntnis erlangt hat. Durch diese Fortsetzung genügt der Mitversicherte zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Demgegenüber ist der Versi­che­rungs­nehmer selbst nicht in der Lage, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschluss­ver­si­cherung i.S. des § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abzuschließen.

Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:

Erläuterungen

§ 193 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz (VVG)

[...]

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäfts­betrieb zugelassenen Versi­che­rungs­un­ter­nehmen für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krank­heits­kos­ten­ver­si­cherung, die mindestens eine Koste­n­er­stattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalen­der­jährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrecht­zu­er­halten; [...]

§ 205 VVG

[...]

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versi­che­rungs­nehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. [...]

§ 207 VVG

(1) Endet das Versi­che­rungs­ver­hältnis durch den Tod des Versi­che­rungs­nehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versi­che­rungs­nehmers die Fortsetzung des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses unter Benennung des künftigen Versi­che­rungs­nehmers zu erklären.

(2) Kündigt der Versi­che­rungs­nehmer das Versi­che­rungs­ver­hältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündi­gungs­er­klärung Kenntnis erlangt hat. [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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