Dokument-Nr. 17419
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- MDR 2014, 134Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 134
- Landgericht Köln, Urteil10.10.2012, 23 O 88/12
- Oberlandesgericht Köln, Urteil08.03.2013, 20 U 218/12
Bundesgerichtshof Urteil18.12.2013
Mitversicherung eines Volljährigen kann auch ohne Nachweis über dessen nahtlose Anschlussversicherung gekündigt werdenBGH zur Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten
Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen volljährigen, von ihm nicht gesetzlich vertretenen Mitversicherten setzt gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für den Mitversicherten voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls unterhielt bei der Beklagten einen Krankheitskostenversicherungsvertrag, in den zunächst auch sein 1991 geborener Sohn als Mitversicherter einbezogen war. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 1. Januar 2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 Euro auf 397,91 Euro mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes zum 31. Dezember 2011.
Beklagte verweist auf Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung des Sohnes
Die Beklagte unterrichtete den Kläger darüber, die Kündigung werde erst wirksam, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes erbringe. Der Kläger forderte daraufhin seinen Sohn auf, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen, wobei er sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärte. Der Sohn kündigte zunächst an, er werde sich um eine entsprechende Versicherung bemühen. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit weder einen neuen Krankenversicherungsvertrag noch erklärte er die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten im eigenen Namen.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31. Dezember 2011 erloschen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Versicherungsnehmer muss keinen Nachweis für nahtlose Anschlussversicherung des volljährigen Mitversicherten erbringen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, für einen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung für diesen zu führen hat. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Durch diese Fortsetzung genügt der Mitversicherte zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Demgegenüber ist der Versicherungsnehmer selbst nicht in der Lage, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussversicherung i.S. des § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abzuschließen.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
[...]
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; [...]
§ 205 VVG
[...]
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. [...]
§ 207 VVG
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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