05.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
05.11.2025 
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 35539

Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
Drucken
Urteil05.11.2025BundesgerichtshofIV ZR 109/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil05.01.2023, 52 O 194/21
  • Kammergericht Berlin, Urteil12.07.2024, 14 U 40/23
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.11.2025

Jahres-Reise­ver­si­cherung darf Schäden durch Pandemien ausschließenZulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reise­ver­si­cherung, wonach "nicht versichert Schäden durch Pandemien" sind

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reise­ver­si­cherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbrau­cher­verband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versi­che­rungs­be­din­gungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reise­ver­si­cherung.

Die Versi­che­rungs­be­din­gungen für die Jahres-Reise­ver­si­cherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktritts­ver­si­cherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Kranken­ver­si­cherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:

"§ 6 Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden durch

e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Kranken­ver­si­cherung besteht im Ausland Versi­che­rungs­schutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.

2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen.

Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff "Pandemie" wiedergegeben:

"Eine Pandemie ist eine länder- und konti­nent­über­greifende Ausbreitung einer Infek­ti­o­ns­krankheit."

Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reise­ver­si­che­rungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktritts­ver­si­cherung, Reise-Abbruch­ver­si­cherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Kranken­ver­si­cherung die Ausschluss­klausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs "Pandemie" in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils.

Bundes­ge­richtshof weist die Revision zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungs­gericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffs­er­läu­terung "Pandemie" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschluss­klausel wird den Erfordernissen des Trans­pa­renz­gebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.

Der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungs­pflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infek­ti­o­ns­krankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und konti­nent­über­greifende Ausbreitung einer Infek­ti­o­ns­krankheit ist. Dem Versi­che­rungs­nehmer wird unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruch­ge­schehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig - über Länder und Kontinente hinweg - verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infek­ti­o­ns­ge­schehen (Endemie) nicht erfasst wird.

Dies ergibt sich für den durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzu­sam­menhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschluss­tat­be­stände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschluss­tat­bestand "Pandemien" vergleichbar sind, Großscha­den­se­r­eignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reise­ver­si­cherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infek­ti­o­ns­krank­heiten mit außergewöhnlich hoher Anste­ckungs­gefahr sowie einer länder- und konti­nent­über­grei­fenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht. Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Trans­pa­renz­gebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versi­che­rungs­schutz erlangt und welche Umstände seinen Versi­che­rungs­schutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschluss­klausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35539

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI