21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29340

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Urteil28.05.2020BundesgerichtshofIII ZR 58/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1246
  • MDR 2020, 886Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 886
  • NZM 2020, 764Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 764
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Zweibrücken, Urteil13.10.2017, 1 O 234/16
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil17.04.2019, 1 U 125/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.05.2020

BGH: Pflicht des Notars zur Klärung der Ver­braucher­eigen­schaft eines der an Beurkundung BeteiligtenBei Zweifel an Ver­braucher­eigen­schaft muss Notar Beteiligten als Verbraucher behandeln

Ein Notar ist im Rahmen einer Beurkundung verpflichtet, die Ver­braucher­eigen­schaft der Beteiligten zu klären, wenn dieser Status nicht offensichtlich ist. Bestehen danach weiter Zweifel an der Ver­braucher­eigen­schaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln und die Vorschrift des § 17 Abs. 2a BeurkG beachten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 kaufte ein angestellter Pharmavertreter mittels notariellen Kaufvertrags vier in einem Mehrfa­mi­li­enhaus gelegene vermietete Eigen­tums­woh­nungen. Einen Vertragsentwurf hatte der Käufer vor der Beurkundung des Kaufvertrags nicht erhalten. Der Notar klärte auch nicht über die bei Verbrau­cher­ver­trägen geltende Wartefrist nach § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG auf. Die Wohnungen stellten sich im Nachhinein als nicht so ertragreich dar, wie zuvor dargestellt. Nachdem der Käufer den Prozess zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verlor, beanspruchte er den Notar. Er verlangte von ihm Schadensersatz, weil dieser den Kaufvertrag beurkundet hatte, ohne ihn zuvor unter Beachtung der Frist in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG den Vertragsentwurf zugesandt zu haben. Wäre dies geschehen, hätte er anwaltlichen Rat eingeholt und den Vertrag nicht mehr abgeschlossen.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Zweibrücken als auch das Oberlan­des­gericht Rheinland-Pfalz wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht anzuwenden, da der Kläger kein Verbraucher sei. Der vollfinanzierte Erwerb von vier Eigen­tums­woh­nungen sei in Ausübung einer gewerblichen Nebentätigkeit erfolgt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anwendbarkeit der Verbrau­cher­schutz­vor­schrift

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Verbrau­cher­schutz­vor­schrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG im vorliegenden Fall zur Anwendung komme. Der Notar müsse nach Ansicht der Bundesrichter klären, ob es sich um einen Verbrau­cher­vertrag im Sinne der Vorschrift handelt, sofern der Status der Urkunds­be­tei­ligten nicht offensichtlich sei. Dazu müsse er versuchen, den Zweck des Vertrags­schlusses zu erkunden. Führe dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, habe er, dem Gebot des sichersten Weges folgend, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher zu beachten.

Pflicht zur Klärung der Verbrau­che­rei­gen­schaft des Immobi­li­en­käufers

Aus Sicht des Bundes­ge­richtshofs habe der Beklagte Anlass gehabt, die Verbrau­che­rei­gen­schaft des Klägers zu klären. Allein der Umstand, dass der Kläger eine für ein durch­schnitt­liches Privatgeschäft unübliche Anzahl von Wohnungen erwarb, habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass offensichtlich kein Verbrau­cher­ge­schäft vorliege. Aufgrund der fehlenden Klärung habe der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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