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- GE 2020, 1246Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1246
- MDR 2020, 886Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 886
- NZM 2020, 764Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2020, Seite: 764
- Landgericht Zweibrücken, Urteil13.10.2017, 1 O 234/16
- Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil17.04.2019, 1 U 125/17
Bundesgerichtshof Urteil28.05.2020
BGH: Pflicht des Notars zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines der an Beurkundung BeteiligtenBei Zweifel an Verbrauchereigenschaft muss Notar Beteiligten als Verbraucher behandeln
Ein Notar ist im Rahmen einer Beurkundung verpflichtet, die Verbrauchereigenschaft der Beteiligten zu klären, wenn dieser Status nicht offensichtlich ist. Bestehen danach weiter Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln und die Vorschrift des § 17 Abs. 2a BeurkG beachten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 kaufte ein angestellter Pharmavertreter mittels notariellen Kaufvertrags vier in einem Mehrfamilienhaus gelegene vermietete Eigentumswohnungen. Einen Vertragsentwurf hatte der Käufer vor der Beurkundung des Kaufvertrags nicht erhalten. Der Notar klärte auch nicht über die bei Verbraucherverträgen geltende Wartefrist nach § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG auf. Die Wohnungen stellten sich im Nachhinein als nicht so ertragreich dar, wie zuvor dargestellt. Nachdem der Käufer den Prozess zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verlor, beanspruchte er den Notar. Er verlangte von ihm Schadensersatz, weil dieser den Kaufvertrag beurkundet hatte, ohne ihn zuvor unter Beachtung der Frist in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG den Vertragsentwurf zugesandt zu haben. Wäre dies geschehen, hätte er anwaltlichen Rat eingeholt und den Vertrag nicht mehr abgeschlossen.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Zweibrücken als auch das Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz wiesen die Schadensersatzklage ab. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht anzuwenden, da der Kläger kein Verbraucher sei. Der vollfinanzierte Erwerb von vier Eigentumswohnungen sei in Ausübung einer gewerblichen Nebentätigkeit erfolgt. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschrift
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Verbraucherschutzvorschrift des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG im vorliegenden Fall zur Anwendung komme. Der Notar müsse nach Ansicht der Bundesrichter klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne der Vorschrift handelt, sofern der Status der Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich sei. Dazu müsse er versuchen, den Zweck des Vertragsschlusses zu erkunden. Führe dies zu keinem eindeutigen Ergebnis, habe er, dem Gebot des sichersten Weges folgend, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher zu beachten.
Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft des Immobilienkäufers
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs habe der Beklagte Anlass gehabt, die Verbrauchereigenschaft des Klägers zu klären. Allein der Umstand, dass der Kläger eine für ein durchschnittliches Privatgeschäft unübliche Anzahl von Wohnungen erwarb, habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass offensichtlich kein Verbrauchergeschäft vorliege. Aufgrund der fehlenden Klärung habe der Beklagte seine Amtspflichten als Notar verletzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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