18.10.2024
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Dokument-Nr. 1079

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Bundesgerichtshof Urteil13.10.2005

Einzel­zim­mer­zu­schlag in Pflegeheim nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung

Die Parteien streiten im Revisi­ons­ver­fahren noch über die Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines Alten– und Pflegeheims - für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf.

Die Parteien streiten im Revisi­ons­ver­fahren noch über die Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines Alten– und Pflegeheims - für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflege­ver­si­cherung nach Pflegestufe III und wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der geschlossene Vertrag sah über die Inanspruchnahme eines solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende Vergütung nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss eines endgültigen Wohn- und Dienst­leis­tungs­vertrags nach Veröf­fent­lichung eines erst noch zu schließenden Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten, zu einem solchen Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998 berechnete die Beklagte einen täglichen Einzel­zim­mer­zu­schlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den Betreuer der Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die Rückzahlung der gezahlten Einzel­zim­mer­zu­schläge, die der Kläger mit der Begründung verlangt, nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SBG XI sei die Gewährung und Berechnung von Zusatz­leis­tungen nur zulässig, wenn die angebotenen Zusatz­leis­tungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungs­be­din­gungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und den Pflege­be­dürftigen vereinbart worden seien; mit ihrer Widerklage verfolgt die Beklagte die Zahlung von Einzel­zim­mer­zu­schlägen vom 1.2.2003 bis 31.12.2003.

Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das Berufungs­gericht hat eine Rückforderung nur in Höhe von 25.260,75 € für gerechtfertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über den Einzel­zim­mer­zu­schlag fehle. Es hat aber gemeint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzelzimmers ein Berei­che­rungs­an­spruch in Höhe von 16,00 € täglich zu.

Der III. Zivilsenat hat das landge­richtliche Urteil wieder­her­ge­stellt, soweit es um die Einzel­zim­mer­zu­schläge geht. Er hat – wie beide Vorinstanzen – entschieden, dass es zur Gewährung und Berechnung von Zusatz­leis­tungen in Heimverträgen mit Leistungs­emp­fängern der Pflege­ver­si­cherung einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Pflege­be­dürftigen und dem Heimträger bedarf. Um dem Schutzinteresse des Pflege­be­dürftigen zu genügen, dem der Formzwang in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI dient, hat der III. Zivilsenat – in Anlehnung an seine Rechtsprechung über unwirksame Wahlleis­tungs­ver­ein­ba­rungen nach der Bundes­pfle­ge­satz­ver­ordnung – auch Berei­che­rungs­ansprüche wegen der Nutzung solcher Zusatz­leis­tungen abgelehnt. Dies schließt im Einzelfall zwar nicht aus, dass es einem Heimbewohner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf den Formmangel einer Vereinbarung zu berufen. Das ist aber grundsätzlich nur bei einem grob treuwidrigen Verhalten anzunehmen, das der Senat im Streitfall verneint hat. Grundsätzlich kann von einem Heimträger, der eine Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, erwartet werden, dass er auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung achtet, ehe er gesondert berechenbare Zusatz­leis­tungen gewährt.

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth – Entscheidung vom 27.2.2004 - 13 O 3886/03

OLG Nürnberg – Entscheidung vom 11.10.2004 - 8 U 1069/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 141/2005 des BGH vom 14.10.2005

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