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Dokument-Nr. 17257

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Beschluss24.05.2012BundesgerichtshofIII ZR 306/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1007Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1007
  • NZM 2012, 561Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 561
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil30.07.2010, 2 O 209/04
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil09.08.2011, I-21 U 133/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.05.2012

Verleih eines Pferds zur Teilnahme an Turnieren: Pferde­ei­gentümer stehen Preisgelder zuAnspruch des Entleihers auf Preisgelder setzt entsprechende Vereinbarung voraus

Wird ein Pferd zur Teilnahme an Turnieren verliehen, so stehen dem Pferde­ei­gentümer grundsätzlich die Preisgelder zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertrags­parteien dies vereinbart haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Pferds verlieh dieses damit es an Turnieren teilnehmen konnte. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber wem die gewonnenen Preisgelder zustanden.

Anspruch des Pferde­ei­gen­tümers auf Preisgelder

Der Bundes­ge­richtshof wertete den Vertrag zur Gestattung des Gebrauchs des Pferds als ein Leihvertrag. Davon ausgehend bejahte er einen Anspruch des Pferde­ei­gen­tümers auf die gewonnenen Preisgelder. Es sei falsch anzunehmen, dass dem Entleiher nach dem Leitbild der §§ 598 ff. BGB die Gebrauchs­vorteile des Pferds und damit auch die Preisgelder zustehen. Denn die Leihe berechtige den Entleiher nur zur Benutzung der Sache als solcher, nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten (§§ 99 ff. BGB).

Recht zum Behalt der Preisgelder setzt Vereinbarung voraus

Soll der Entleiher berechtigt sein die Preisgelder zu behalten, so bedürfe es dafür einer entsprechenden ausdrücklichen oder still­schwei­genden Vereinbarung zwischen den Vertrags­parteien. Daran habe es hier jedoch gefehlt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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