18.10.2024
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Dokument-Nr. 168

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Urteil10.02.2005BundesgerichtshofIII ZR 294/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2005, 1374Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 1374
  • DÖV 2005, 656Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2005, Seite: 656
  • MDR 2005, 819Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 819
  • NJW 2005, 1720Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 1720
  • VersR 2005, 1441Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 1441
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.02.2005

BGH zum presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes kommunales Energie­versorgungs­unternehmenPressegesetze der Länder unterliegen erweiterten Behördenbegriff

Der presse­rechtliche Auskunfts­an­spruch richtet sich auch gegen eine von der öffentlichen Hand beherrschte GmbH, wenn diese der kommunalen Daseinsvorsorge dient. Insofern gilt für die Pressegesetze der Länder ein erweiterter Behördenbegriff. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Herausgeber einer Zeitschrift beanspruchte gegenüber einem in Form einer GmbH betriebenen kommunalen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen ein Auskunfts­an­spruch gemäß § 4 des Pressegesetzes des Landes Niedersachsen (NdsPresseG). Hintergrund dessen waren kritische Presseberichte über die Höhe der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates der überwiegend in öffentlicher Hand befindlichen GmbH. Da sich das Unternehmen weigerte Auskunft zu erteilen, erhob der Herausgeber der Zeitschrift Klage.

Amtsgericht wies Auskunftsklage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Bückeburg die Auskunftsklage abwies, gab ihr das Landgericht Bückeburg statt. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten GmbH.

Bundes­ge­richtshof bejaht Auskunfts­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Dem Kläger habe der Auskunfts­an­spruch gemäß § 4 Abs. 1 NdsPresseG zugestanden. Nach dieser Vorschrift seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch solle der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, dass sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse erhalte und dadurch in die Lage versetzt werde, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten.

Eigenständiger Behördenbegriff der Pressegesetze der Länder

Daher gelte nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs für die Pressegesetze der Länder ein eigenständiger Behördenbegriff, der auch juristische Personen wie eine GmbH umfasse, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung der Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie etwa der Energie­ver­sorgung, bediene. Denn nur so könne das berechtigte öffentliche Interesse an der Kenntnis der konkreten Verwendung von öffentlichen Mitteln befriedigt werden. Dabei sei es nicht erforderlich, dass sich die GmbH vollständig, unmittelbar oder mittelbar in öffentlicher Hand befinde. Es genüge, wenn die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht werde.

Zumutbare Schlech­ter­stellung gegenüber konkurrierenden "privaten" Mitbewerbern

Soweit durch die Bejahung des Auskunfts­an­spruchs gegenüber einer in öffentlicher Hand befindlichen GmbH eine Schlech­ter­stellung gegenüber konkurrierenden "privaten" Mitbewerbern befürchtet werde, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für zumutbar. Es sei zu beachten, dass die GmbH bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter Einfluss der öffentlichen Hand stehe. Sie sei daher nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen in privater Hand vergleichbar. Es sei daher gerechtfertigt, die GmbH Auskunfts­pflichten zu unterwerfen, denen ihre etwaigen privat beherrschten Mitbewerber nicht unterliegen. Soweit bei gemischt­wirt­schaft­lichen Gesellschaften auch private Gesellschafter von der Auskunfts­pflicht betroffen seien, haben deren private Interessen hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzutreten. In Ausnahmefällen könne aber das Auskunfts­ver­wei­ge­rungsrecht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NdsPresseG greifen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

NdsPresseG § 4

Der Auskunfts­pflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

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