21.11.2024
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Dokument-Nr. 20918

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Urteil06.06.2002BundesgerichtshofIII ZR 181/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 151, 71Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 151, Seite: 71
  • MDR 2002, 1186Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2002, Seite: 1186
  • NJW 2002, 3326Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2002, Seite: 3326
  • NJW-RR 2002, 1203Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1203
  • NZM 2002, 698Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 698
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Kammergericht Berlin, Urteil21.05.2001
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.06.2002

BGH: Ent­schädigungs­anspruch des Pächters einer Klein­gar­ten­pa­rzelle wegen der Kündigung des Pachtvertrags verjährt nach drei JahrenKeine Anwendung der kurzen Verjäh­rungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB

Wird der Pachtvertrag eines Kleingärtners gekündigt, so kann ihm ein Ent­schädigungs­anspruch nach § 11 BKleinG zustehen. Dieser Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist nach drei Jahren. Die kurze Verjäh­rungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB von sechs Monaten gilt nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte das Land Berlin im Januar 1997 einige mit einem Bezirksverband bestehende Zwischen­pacht­verträge für Klein­gar­ten­pa­r­zellen. Hintergrund dessen war, dass die Parzellen für den Ausbau einer Wasserstraße benötigt wurden. Nachdem im April 1998 einer der betroffenen Kleingärtner seine Klein­gar­ten­pa­rzelle räumte, erhielt er vom Land Berlin eine Entschädigung in Höhe von fast 26.000 EUR. Der Kleingärtner hielt dies jedoch für zu wenig und erhob im November 1999 Klage auf weitere ca. 25.600 EUR.

Landgericht und Kammergericht wiesen Klage auf weitere Entschä­di­gungs­zah­lungen ab

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage auf Zahlung einer weiteren Entschä­di­gungssumme ab. Ihrer Ansicht nach sei der Anspruch nach § 548 Abs. 2 BGB verjährt gewesen. Der Kleingärtner hätte bis Oktober 1998 Zeit gehabt seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung legte der Kleingärtner Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte weiteren Entschä­di­gungs­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Kleingärtners und hob daher die vorinstanzliche Entscheidung des Kammergerichts auf. Ihm habe nach § 11 Abs. 1 des Bundes­klein­gar­ten­ge­setzes (BKleinG) ein Entschä­di­gungs­an­spruch zugestanden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, dass lediglich der Zwischen­pacht­vertrag mit dem Bezirksverband gekündigt wurde und nicht der Unter­pacht­vertrag zwischen dem Bezirksverband und dem Kleingärtner.

Keine Anwendung der kurzen Verjäh­rungsfrist des § 548 BGB

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei § 548 Abs. 2 BGB trotz seines weiten Anwen­dungs­be­reichs auf den Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 11 BKleinG nicht anzuwenden. Denn dieser Anspruch sei dem öffentlichen-rechtlichen Enteig­nungs­ent­schä­di­gungs­an­spruch näher als dem mietver­trag­lichen Ersatzanspruch. Somit gelte die regemäßige Verjäh­rungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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