18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 15710

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Urteil23.04.2013BundesgerichtshofII ZR 74/12
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil10.07.2009, 315 O 258/08
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil02.02.2012, 3 U 10/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.04.2013

Sportverein ist an Entscheidung seines Berufungs­aus­schusses über Lizenz­ver­hältnis mit Berufsboxer gebundenBundes­ge­richtshof entscheidet über Entzug der Lizenz als Berufsboxer aus gesund­heit­lichen Gründen

Ein Verein, dessen Vorstand gegenüber einem Mitglied Maßnahmen verhängt hat, muss sich die Entscheidung eines letzt­in­sta­nz­lichen Vereinsgerichts, das die Maßnahmen aufgehoben hat, zurechnen lassen und ist gegenüber dem Mitglied daran gebunden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein deutscher Berufs­box­s­port­verband. Der Beklagte war Deutscher Meister im Schwergewicht und hatte seit 1999 eine Lizenz des Klägers als Berufsboxer. Nach einer K.O.-Niederlage in einem Kampf am 27. April 2007 unterzog er sich einer vertrau­en­s­ärzt­lichen Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, die weitere Ausübung des Boxsports könne mit einem erhöhten Schlag­an­fa­ll­risiko verbunden sein. Durch Beschluss vom 13. August 2007 entzog der Vorstand des Klägers dem Beklagten daraufhin unter Berufung auf seine Sportlichen Regeln mit sofortiger Wirkung die Lizenz. § 3 Abs. 1 der Sportlichen Regeln des Klägers lautet:

"Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungs­an­for­de­rungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich [...] einer vertrau­en­s­ärzt­lichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich in dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden."

Sportverband verweigert Erlaubnis für Teilnahme an Boxver­an­stal­tungen

Der Berufungs­aus­schuss des Klägers hob am 13. November 2007 auf Antrag des Beklagten den Vorstands­be­schluss auf, weil er nicht ausreichend begründet sei. Trotz dieser Entscheidung verweigerte der Kläger dem Beklagten die Erlaubnis für die Teilnahme an Boxver­an­stal­tungen.

Kläger fordert Schadensersatz von Sportverband

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er dem Beklagten mit Vorstands­be­schluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe. Der Beklagte hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 256.999,57 Euro, Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden und wegen der Leugnung der Tatsache, dass der Beklagte amtierender Deutscher Meister im Schwergewicht sei, Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 5.000 Euro verlangt.

OLG verneint Bestehen eines Lizenz­ver­hält­nisses zwischen den Parteien

Das Landgericht Hamburg hat durch Teilurteil den Feststel­lungs­antrag des Klägers abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht Hamburg festgestellt, dass das Lizenz­ver­hältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe.

Lizenz­ver­hältnis bestand aufgrund der Aufhebung der Vereinsmaßnahme durch den Verein­s­aus­schuss weiter

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigt. Das Lizenz­ver­hältnis bestand über den 13. August 2007 hinaus fort, weil der Berufungs­aus­schuss des Klägers die Entscheidung des Vorstands, dem Beklagten die Lizenz zu entziehen, aufgehoben hat. Der Verein muss sich die aufhebende Entscheidung seines Berufungs­aus­schusses zurechnen lassen und ist daran gebunden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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