15.11.2024
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Dokument-Nr. 15419

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Urteil12.03.2013BundesgerichtshofII ZR 73/11 und II ZR 74/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JuS 2013, 846Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 846
  • NJW 2013, 2278Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2278
  • NZG 2013, 738Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2013, Seite: 738
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil22.07.2010, 18 O 162/09 und 18 O 163/09
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil09.03.2011, I-8 U 132/10 und I-8 U 133/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.03.2013

Bundes­ge­richtshof zur Rückforderung gewin­nu­n­ab­hängiger Ausschüttungen bei Kommandit­beteiligung an SchiffsfondsRückzahlungs­anspruch der Gesellschaft nur bei entsprechender vertraglicher Abrede

Nach dem Gesell­schafts­vertrag zulässige gewin­nu­n­ab­hängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds können nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden, wenn dies im Gesell­schafts­vertrag vorgesehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten zwei Betei­li­gungs­ge­sell­schaften, deren Gesell­schaftszweck jeweils der Betrieb eines Contai­ner­schiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin. In den Gesell­schafts­ver­trägen der Klägerinnen ist übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Komman­dit­ka­pitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf "Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte "für ihn insoweit die Bildung der Darle­hens­ver­bind­lichkeit" entfallen.

Gesell­schafts­ver­samm­lungen beschlossen Rückforderung der ausgezahlten Beträge

An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lungen Beträge in Höhe von 61.355,03 Euro und 30.667,51 Euro als gewin­nu­n­ab­hängige Ausschüttungen gezahlt. Nachdem die Betei­li­gungs­ge­sell­schaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lungen im Rahmen eines Restruk­tu­rie­rungs­konzepts die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungs­re­gelung ausgezahlten Beträge.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen

Die Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungs­urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesell­schafts­vertrag unabhängig von einem erwirt­schafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Komman­di­t­einlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzah­lungs­an­spruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesell­schafts­ver­trägen der Klägerinnen hat der Bundes­ge­richtshof bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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