15.11.2024
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Dokument-Nr. 1467

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Urteil07.04.2003BundesgerichtshofII ZR 56/02
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Bundesgerichtshof Urteil07.04.2003

Bundes­ge­richtshof zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbind­lich­keiten

Der für das Gesell­schaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat darüber entschieden, ob ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter für bei seinem Eintritt bereits bestehende Verbind­lich­keiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich, d.h. mit seinem Privatvermögen, haftet.

Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht. Die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbind­lich­keiten folgt aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Dies Haftung gilt daher auch, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesell­schaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusam­men­schließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasi­ver­trag­lichen und gesetzlichen Verbind­lich­keiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat der Senat jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbind­lich­keiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist, die nach der in § 8 Abs. 2 des Partner­schafts­ge­sell­schafts­ge­setzes (PartGG) zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gesetzgebers möglicherweise eine Sonderstellung einnehmen.

Die Revision des mit der Klage in Anspruch genommenen Gesellschafters hatte gleichwohl Erfolg. Nach der bisher herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gab es keine persönliche Haftung des Neuge­sell­schafters für Altver­bind­lich­keiten der Gesellschaft, d.h. wer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesell­schafts­schulden mit seinem Privatvermögen einstehen müsste. Aus Gründen des Vertrau­ens­schutzes kommt der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neuge­sell­schafters für vor seinem Eintritt begründete Verbind­lich­keiten der Gesellschaft daher erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung.

Vorinstanzen: OLG Hamm, LG Bielefeld

vgl. auch: BGH. Urt. v. 12.12.2005: Klarstellung zum Vertrau­ens­schutz hinsichtlich der Haftung des einer BGB-Gesellschaft beitretenden Gesellschafters für Altver­bind­lich­keiten

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/03 des BGH vom 07.04.2003

der Leitsatz

BGB § 705

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbind­lich­keiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altge­sell­schaftern einzustehen.

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusam­men­ge­schlossen haben. Ob für Verbind­lich­keiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.

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