23.11.2024
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Dokument-Nr. 11752

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Bundesgerichtshof Urteil29.11.2011

BGH: Streit über Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld beigelegtUnter­be­tei­li­gungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe sind bei Pflicht­teils­be­rechnung für Suhrkamp-Sohn nicht zu berücksichtigen

Die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unter­be­tei­li­gungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe sind nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen und sind daher bei der Berechnung des Pflicht­teils­an­spruchs seines Sohnes Joachim Unseld nicht zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die Siegfried und Ulla Unseld Famili­en­stiftung als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unter­be­tei­li­gungen in Höhe von jeweils 30 % u.a. an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Nach seinem Tode entstand über die Höhe des Pflicht­teils­an­spruchs des Sohnes Joachim aus erster Ehe des Erblassers Streit zwischen diesem und der von der Ehefrau Ulla Unseld-Berkéwicz vertretenen Alleinerbin. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Unter­be­tei­li­gungen an den Verlags­ge­sell­schaften bereits zu Lebzeiten von Siegfried Unseld der Siegfried Unseld-Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden und damit bei der Berechnung des Pflicht­teils­an­spruchs nicht zu berücksichtigen waren.

Der auf die entsprechende Feststellung gerichteten Klage der Siegfried und Ulla Unseld Famili­en­stiftung haben die Vorinstanzen stattgegeben. Die vom Oberlan­des­gericht zugelassene Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

BGH: Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden finden Anwendung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Schenkung der Unter­be­tei­li­gungen an die Siegfried Unseld-Stiftung mit dem Abschluss der Verträge im Oktober 2001 bereits vollzogen wurde und damit die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden. Nach den im Oktober 2001 getroffenen Vereinbarungen stehen der Siegfried Unseld-Stiftung nicht nur Ansprüche als Unterbeteiligte auf Beteiligung am Gewinn der Erbin als Hauptbeteiligte in den Verlags­ge­sell­schaften zu. Der Unter­be­tei­ligten sind vielmehr darüber hinaus Mitwir­kungs­rechte in der zwischen ihr und der Haupt­be­tei­ligten begründeten Innen­ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts eingeräumt worden. Jedenfalls bei einer solchen Ausgestaltung der Rechte des Unter­be­tei­ligten innerhalb der Innen­ge­sell­schaft ist die Schenkung der Unter­be­tei­ligung als bereits mit dem Abschluss des Gesell­schafts­vertrags vollzogen anzusehen. Das hat zur Folge, dass die Unter­be­tei­li­gungen nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Erblassers gefallen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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