18.10.2024
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Dokument-Nr. 5105

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Urteil05.11.2007BundesgerichtshofII ZR 230/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil06.12.2005, 19 O 102/05
  • Kammergericht Berlin, Urteil11.09.2006, 23 U 11/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.11.2007

BGH zur Beurteilung einer "gespaltenen Beitragspflicht" im Gesell­schafts­vertrag eines geschlossenen Immobilienfonds

Der Bundes­ge­richtshof hatte sich erneut mit der Frage der Zulässigkeit von - zu der festen Einlageschuld des Gesellschafters hinzutretenden - laufenden finanziellen Belastungen der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds zu befassen.

Die Beklagten sind im Jahre 1997 der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten, deren Unter­neh­mens­ge­genstand die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin war. Nach dem Gesell­schafts­vertrag betrug das Eigenkapital 4,415 Mio. DM, die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten 12,9 Mio. DM nicht überschreiten. In Höhe der Differenz zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft für die Gesellschafter Darlehen auf. Der - insoweit in Berlin einer Vielzahl derartiger Immobilien-GbR wortgleich zugrunde liegende - Gesell­schafts­vertrag sieht weiter vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten haben, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte. Nachdem die Beklagten zunächst mehrere Jahre lang die von ihnen auf dieser Grundlage geforderten viertel­jähr­lichen Zahlungen geleistet hatten, verweigerten sie ab Mitte 2004 weitere Leistungen mit der Begründung, die Nachschuss­pflicht sei nicht rechtswirksam begründet worden. Die klagende GbR, die den gegenteiligen Standpunkt vertritt, hat von den Beklagten u. a. sechs Viertel­jah­resraten der Jahre 2004 und 2005 mit der Klage geltend gemacht.

Das Berufungs­gericht hat eine Zahlungs­ver­pflichtung der Beklagten mit der Begründung verneint, der Gesell­schafts­vertrag enthalte für eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage. Das nach dem Gesell­schafts­vertrag für das Entstehen der Einzah­lungs­pflicht maßgebliche Kriterium des "nicht ausreichenden erwirt­schafteten Überschusses" sei nach Grund und Höhe nicht hinreichend konkretisiert. Die Gesellschafter hätten daher bei ihrem Beitritt nicht, wie nach der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung erforderlich, das Ausmaß der zusätzlichen Belastungen hinreichend abschätzen können.

Der II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes hat auf die vom Berufungs­gericht zugelassene Revision das klage­zu­spre­chende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt. Der Senat ist zwar dem Berufungs­gericht darin gefolgt, dass sich bei einer isoliert den Gesell­schafts­vertrag in den Blick nehmenden Beurteilung - anders als dies ein anderer Senat des Berufungs­ge­richts in mehreren demnächst beim Senat anstehenden Verfahren dem wortgleichen Gesell­schafts­vertrag entnimmt - aus diesem keine Zahlungspflicht der Beklagten herleiten lasse. Das rechtfertigte die Klageabweisung indessen nicht, weil das Berufungs­gericht zu Unrecht allein den Text des Gesell­schafts­ver­trages verwertet und deshalb den vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt hat. Im Zusammenhang mit den Angaben in der von den Beklagten unter­schriebenen Beitritts­er­klärung zu der GbR ergibt sich hier aus dem Gesell­schafts­vertrag die vom Berufungs­gericht vermisste, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderliche ausreichende Klarheit darüber, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über den ziffernmäßig festgelegten Einlagebetrag hinausgehende laufende Beitrags­pflichten in der Zeit ihrer Mitgliedschaft in der GbR treffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 164/07 des BGH vom 06.11.2007

der Leitsatz

BGB § 707

Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertrags­ge­staltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesell­schafts­vertrag i.V.m. der zugehörigen Beitritts­er­klärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.

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