21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 15937

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Urteil18.05.2013BundesgerichtshofII ZR 2/12 und II ZR 67/12
Vorinstanzen zu II ZR 2/12:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.12.2010, 3/5 O 65/10
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil13.12.2011, 5 U 56/11
Vorinstanzen zu II ZR 67/12:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil15.02.2011, 3/5 O 100/10
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil07.02.2012, 5 U 92/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.05.2013

BGH zur Anpassung von Genus­sschein­bedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinn­abführungs­vertragesGenus­sschein­bedingungen sind bei fehlender Regelung im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­ver­trages anzupassen

Der Bundes­ge­richtshof hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genus­sschein­bedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinn­abführungs­vertrag abschließt.

In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamt­nenn­betrag in Höhe von 200 Mio. Euro in einer Stückelung zu je 1.000 Euro begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.

Genussscheinbedingungen

Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genuss­schein­be­din­gungen heißt es u. a.: Die Genuss­schei­n­inhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.

Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.

Die Genuss­schei­n­inhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahres­fehl­betrag) in voller Höhe teil.

Beklagte verweigert Zahlungen auf Genussscheine zu leisten

Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berück­sich­tigung des Verlu­s­t­aus­gleichs­an­spruchs aus dem Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag errechneten Jahres­fehl­betrag in Höhe von 169,7 Mio. Euro. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genussscheine Zahlungen zu leisten. Außerdem hat sie die Rückzah­lungs­ansprüche der Genuss­schei­n­inhaber entsprechend gekürzt.

Genuss­schein­be­din­gungen sollen nach Verschmelzung angepasst werden

In dem zweiten Fall ging es um Genussscheine, die von der Hypothekenbank in E. AG begeben worden sind. Diese Bank verschmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genuss­schein­be­din­gungen nach der Verschmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­ver­trages angepasst werden müssen.

Kläger verlangen Bedienung der Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten

Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berech­nungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen und sie bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.

Für Genussscheine müssen volle ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genuss­schein­be­din­gungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­ver­trages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundes­ge­richtshof hat angenommen, dass die Vertrags­an­passung so auszusehen hat, dass auf die Genussscheine - unabhängig von der künftigen Ertragslage der emittierenden Gesellschaft - die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen und die Rückzah­lungs­ansprüche nicht herabgesetzt werden dürfen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertrag­s­ent­wicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­ver­trages entsprechend positiv gewesen ist. Davon war nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Berufungs­ge­richts auszugehen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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