02.10.2025
Urteile, erschienen im September2025
 MoDiMiDoFrSaSo
361234567
37891011121314
3815161718192021
3922232425262728
402930     
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
02.10.2025 
Sie sehen den Kühlergrill eines Autos der Marke Volkswagen.

Dokument-Nr. 35437

Sie sehen den Kühlergrill eines Autos der Marke Volkswagen.
Drucken
Urteil30.09.2025BundesgerichtshofII ZR 154/23
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hannover, Urteil12.10.2022, 23 O 63/21
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil29.11.2023, 9 U 93/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.09.2025

Bundes­ge­richtshof kippt Haftungs­ver­gleiche von VW mit Manager-Versicherungen im sog. "Dieselskandal"Beschluss auf der Haupt­ver­sammlung 2021 ist nichtig

Der unter anderem für das Gesell­schaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat den Beschluss der Haupt­ver­sammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungs­ver­gleich mit D&O-Versicherern im sog. "Dieselskandal" für nichtig erklärt. Soweit die Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse über die Zustimmung zu Haftungs­ver­gleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlan­des­gericht erneut verhandeln und entscheiden.

Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungs­ver­gleiche mit ihrem ehemaligen Vorstands­vor­sit­zenden und einem ehemaligen Vorstands­mitglied sowie darauf bezogene Deckungs­ver­gleiche mit D&O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schaden­s­er­satz­ansprüche und darauf beruhender Deckungs­ansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Unter­su­chungs­be­richts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstands­mit­glieder ihre Sorgfalts­pflichten im Zusammenhang mit dem sog. "Dieselskandal" fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwa­re­funk­tionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstands­mit­glieder in Höhe von 11,2 Mio. € bzw. 4,1 Mio. € und Zahlungen der D&O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. € vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstands­mit­glieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungs­ver­gleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

Die Haupt­ver­sammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichs­ver­ein­ba­rungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99 % zu. Die Kläger sind Kapita­l­an­le­ger­schutz­ver­ei­ni­gungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustim­mungs­be­schlüsse Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger wenden sich u.a. gegen die Zustim­mungs­be­schlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlan­des­gericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustim­mungs­be­schlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (§ 57 Abs. 1 AktG) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.

Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungs­ver­gleich ist aber wegen eines Geset­zes­ver­stoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Haupt­ver­sammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungs­ver­gleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organ­mit­gliedern der Beklagten verbunden war, der nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Haupt­ver­sammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durch­schnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschluss­fassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tages­ord­nungs­punkten enthalten waren.

Soweit das Oberlan­des­gericht die Anfechtbarkeit der den Haftungs­ver­gleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermö­gens­ver­hält­nissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungs­ver­gleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichs­ver­ein­ba­rungen unter anderem an, die finanzielle Leistungs­fä­higkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berück­sich­tigung der Versi­che­rungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzu­voll­ziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungs­ansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstands­mit­glieder gedeckt gewesen wären. Der Bundes­ge­richtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berück­sich­tigung der in der Haupt­ver­sammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35437

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI