21.11.2024
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Dokument-Nr. 22785

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Beschluss14.01.2016BundesgerichtshofI ZR 98/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VuR 2016, 198Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2016, Seite: 198
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil07.05.2014, 2-6 O 271/13
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil09.04.2015, 6 U 110/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss14.01.2016

BGH: Rechts­schutz­versicherung darf Kostenübernahme für Anwalts­be­auf­tragung von vorheriger Durchführung eines Mediations­verfahrens abhängig machenKein Verstoß gegen Recht auf freie Anwaltswahl

Eine Rechts­schutz­versicherung ist berechtigt die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts für eine gerichtliche Vertretung von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Mediations­verfahrens abhängig zu machen. Dadurch verstößt die Versicherung nicht gegen das Recht auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Rechtsschutzversicherung eine Versicherung an, wonach die Übernahme der Kosten für eine gerichtliche Vertretung von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Media­ti­o­ns­ver­fahrens abhängig gemacht wurde. Zudem sollte der Mediator von der Versicherung ausgewählt werden. Eine Rechts­an­walts­kammer hielt dies für unzulässig und erhob daher Klage auf Unterlassung. Ihrer Meinung nach habe ein Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl gemäß § 127 VVG vorgelegen. Eine von der Versicherung initiierte und gesteuerte Mediation wahre nicht die Interessen des Versi­che­rungs­nehmers. Dies sei aber Aufgabe einer Rechts­schutz­ver­si­cherung. Sie müsse es dem Versi­che­rungs­nehmer zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ermöglichen, sich gerichtlich oder außer­ge­richtlich auf Kosten der Versicherung von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Oberlan­des­gericht verneinte Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. verneinte als Berufungs­gericht einen Unter­las­sungs­an­spruch der Rechts­an­walts­kammer. Ein Verstoß gegen das Recht auf freie Anwaltswahl habe nicht vorgelegen. Da das Oberlan­des­gericht die Revision nicht zuließ, erhob die Rechts­an­walts­kammer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde.

Bundes­ge­richtshof sieht ebenfalls kein Verstoß gegen Recht auf freie Anwaltswahl

Der Bundes­ge­richtshof beanstandete nicht die Entscheidung des Berufungs­ge­richts und wies daher die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurück. Eine Rechts­schutz­ver­si­cherung könne dem Versi­che­rungs­nehmer Rechtsschutz allein für dessen Vertretung in Gerichts- und Verwal­tungs­ver­fahren gewähren (vgl. § 127 Abs. 1 VVG). Sie könne weiterhin die Rechts­schutz­ge­währung für die Vertretung in solchen Verfahren von der vorherigen erfolglosen Durchführung eines Media­ti­o­ns­ver­fahrens abhängig machen. Dies sei von der nach § 125 VVG bestehenden Vertrags­freiheit gedeckt. Eine der in den §§ 126 bis 128 VVG geregelten Ausnahmen stehen dem nicht entgegen.

Kein Verstoß gegen Prinzip der Freiwilligkeit des Media­ti­o­ns­ver­fahrens

Soweit das Oberlan­des­gericht einen Verstoß gegen das für die Mediation wesentliche Freiwil­lig­keits­prinzip mit der Begründung verneinte, der Versi­che­rungs­nehmer stimme dem Mediationsverfahren bereits mit dem Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages zu, hielt dies der Bundes­ge­richtshof für zulässig. Eine freiwillig eingegangene Selbstbindung zugunsten der Mediation widerspreche nicht dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der Versi­che­rungs­nehmer habe zudem nach den Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen den von der Versicherung bestimmten Mediator sowie insgesamt das Media­ti­o­ns­ver­fahren ablehnen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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