18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 14688

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Urteil05.12.2012BundesgerichtshofI ZR 92/11
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil26.03.2012, 1 O 510/05
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil27.04.2011, 5 U 51/10
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Bundesgerichtshof Urteil05.12.2012

Vereinbarung eines unter dem Marktwert liegenden Verkaufspreises stellt Verstoß gegen beihil­fe­recht­liches Durch­füh­rungs­verbot darBundes­ge­richtshof zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS

Ein Verstoß gegen das beihil­fe­rechtliche Durch­füh­rungs­verbot kann auch in der Vereinbarung eines Kaufpreises liegen, der unter dem Marktwert liegt. In einer solchen Konstellation ist weiterhin grundsätzlich von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Falle erwarb die WINGAS im Mai 2005 von der beklagten Bundesrepublik ein Teilstück des vormals militärisch genutzten Central Europe Pipeline Systems (CEPS). Die Klägerin ist eine Wettbewerberin von WINGAS; sie macht geltend, der Kaufpreis unterschreite den Marktwert und stelle daher eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV dar. Sie hat beantragt, die Nichtigkeit des Kaufvertrags festzustellen, weil er der EU-Kommission nicht notifiziert und ohne deren Genehmigung unter Verstoß gegen das beihil­fe­rechtliche Durch­füh­rungs­verbot (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) durchgeführt worden sei.

Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Das Landgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Berufungs­gericht hätte Methode des Gutachters beanstanden müssen

Das Berufungs­gericht durfte den Marktwert des Pipeline-Teilstücks zwar auf der Grundlage eines Gutachtens feststellen. Es hätte aber die Methode des Gutachters beanstanden müssen, den Marktwert allein auf der Basis von Netznut­zungs­ent­gelten, also des erzielbaren Umsatzes, und der Kosten der Nutzung des vorgelagerten Netzes zu bestimmen. Denn dabei blieben die weiteren Kosten des Gasnetz­be­treibers zu Unrecht unberück­sichtigt.

Verstoß gegen Durch­füh­rungs­verbot führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Beihil­fe­maßnahme

Einer Zurück­ver­weisung der Sache an das Berufungs­gericht zur korrekten Ermittlung des Marktwertes hätte es allerdings nicht bedurft, wenn auch dann keine Gesamt­nich­tigkeit des Vertrages eintreten würde, wenn sich der Kaufpreis als zu niedrig erweist und damit von einer nicht notifizierten staatlichen Beihilfe ausgegangen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) führt ein Verstoß gegen das Durch­füh­rungs­verbot zur Unwirksamkeit der betreffenden Beihil­fe­maßnahme.

Vereinbarte salvatorische Klausel würde Nichtigkeit des Vertrages nicht in Frage stellen

Der Bundes­ge­richtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass ein Vertrag, durch den unter Verletzung des Durch­füh­rungs­verbots eine Beihilfe gewährt worden ist, nach § 134 BGB in vollem Umfang nichtig ist. Allerdings hat der EuGH mittlerweile klargestellt, dass der Zweck des Durch­füh­rungs­verbots nicht unbedingt die Gesamt­nich­tigkeit von Kaufverträgen gebietet, die Beihilfen enthalten. Vielmehr reicht es europarechtlich aus, wenn der Beihil­fe­emp­fänger die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren, beihilfefreien Preis zuzüglich des Zinsvorteils nachzahlen muss. Auch wenn danach die bisherige Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, wonach ein Verstoß gegen das beihil­fe­rechtliche Durch­füh­rungs­verbot stets zur Gesamt­nich­tigkeit des die Beihilfe gewährenden Vertrages führt, überdacht werden muss, kommt doch im Streitfall eine Teilnichtigkeit nicht in Betracht. Nichtig wäre in jedem Fall die Kaufpreisabrede. Fällt jedoch die Vereinbarung über den Kaufpreis weg, fehlt ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Hier kann auch die von den Vertrags­parteien vereinbarte salvatorische Klausel nicht helfen, nach der sich die Parteien im Falle der Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung verpflichten, "eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung wirtschaftlich entsprechende ergänzende Vereinbarung zu treffen". Aufgrund dieser Klausel kann nicht angenommen werden, dass die Käuferin sich für den Fall der Unwirksamkeit der Kaufpreisabrede verpflichten wollte, den - möglicherweise wesentlich höheren - beihilfefreien Kaufpreis zu zahlen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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