23.11.2024
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Dokument-Nr. 4875

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Urteil20.09.2007BundesgerichtshofI ZR 6/05, I ZR 94/04
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil15.08.2003, 416 O 85/03
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil04.06.2004, 5 U 123/03
  • Landgericht Köln, Urteil01.03.2000, 84 O 77/99
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil22.12.2004, 6 U 51/00
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.09.2007

Ferrero unterliegt im Streit um Rechte aus der Marke "Kinder"Auch andere Unternehmen dürfen ihre Produkte mit dem Wortbestandteil benennen

Der Name „Kinder“ kann markenrechtlich nicht geschützt werden. Dies hat der Bundes­ge­richthof entschieden. Damit unterlag die Firma Ferrero in zwei Verfahren gegen Haribo, das ein Produkt namens „Kinder Kram“ im Angebot hat und einen Molke­rei­her­steller, der beabsichtigte, ein Produkt namens „Kinderzeit“ auf den Markt zu bringen. Ferrero könne nur für die grafische Gestaltung seiner „Kinder“-Produkte Schutz beanspruchen, nicht jedoch für den Wortbestandteil „Kinder“, urteilten die Richter. Denn dieses Wort sei rein beschreibend und könne für sich allein nicht marken­recht­lichen Schutz beanspruchen.

Der Bundes­ge­richtshof hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schoko­la­den­produkte eingetragenen Marke "Kinder" zu entscheiden.

Die Klägerin, der Süßwa­ren­her­steller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die u.a. für Schokolade eingetragen sind.

Im ersten Prozess hat die Klägerin den Süßwa­ren­her­steller Haribo auf Unterlassung in Anspruch genommen, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlan­des­gericht Köln hatte in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gesehen, nachdem der Bundes­ge­richtshof eine anderslautende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisi­ons­ent­scheidung aufgehoben hatte.

Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlan­des­gericht bestätigt. Er hat eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" der Klägerin durch die angegriffene Marke "Kinder Kram" verneint. Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über marken­recht­lichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke "Kinder Kram" fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichen­ähn­lichkeit.

Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen "Kinder"-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molke­rei­pro­dukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "Kinderzeit" auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlan­des­gericht Hamburg abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken "Kinder" und der Bezeichnung "Kinderzeit" ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichen­ähn­lichkeit nicht gegeben sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 132/07 des BGH vom 20.09.2007

der Leitsatz

Leitsatz zur Entscheidung mit dem Az. I ZR 6/05:

MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusam­men­ge­setzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsa­chen­instanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

Leitsatz zur Entscheidung mit dem Az. I ZR 94/04:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Die Beurteilung der Waren­ähn­lichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstat­tungs­merkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schoko­la­denwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durch­schnittliche Waren­ähn­lichkeit.

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