14.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 8922

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Urteil10.12.2009BundesgerichtshofI ZR 46/07
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil16.01.2007, 14 U 2141/05
  • Landgericht Dresden, Urteil18.11.2006, 45 O 390/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.12.2009

BGH: Wettbe­wer­bsklage gegen nachteilige Äußerungen in Patentschrift nicht zulässigHersteller hat keinen Anspruch auf Streichung nachteiliger Aussagen zu seinem Produkt aus Patentschrift

Ein Hersteller eines Produkts kann mit einer Klage vor den Wettbe­wer­bs­ge­richten nicht erreichen, dass aus der Patentschrift eines für einen Konkurrenten erteilten Patents Angaben über angebliche Nachteile des Produkts des Herstellers gestrichen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Beklagte, die wie die Klägerin Deckel für Fischdosen herstellt, meldete im September 1993 ein Patent für einen Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im Paten­t­er­tei­lungs­ver­fahren vorgeschrieben und üblich ist, den für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europäische Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Klägerin hergestellten Aufreißdeckels dar. Sodann beschrieb sie die durch ihre eigene Erfindung zu lösende Aufgabe: Es gehe darum, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die zuvor angeführten Nachteile des bekannten Deckels der Klägerin nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt. Die Patentschrift wurde Ende 2003 veröffentlicht.

Klägerin bemängelt Herabsetzung des eigenes Produkt in unzulässiger Weise und Verstoße gegen Gesetz des unlauteren Wettbewerbs

Die Klägerin hält die Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der Beklagten für unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin daher in unzulässiger Weise herab und verstoße damit gegen § 4 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer geschäfts­schä­di­gender Tatsachen über Mitbewerber unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe von entsprechenden Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken. Sie hat ferner der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet, die - vertreten durch das Deutsche Patent- und Markenamt - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht Dresden hat über die Richtigkeit der von der Klägerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens erhoben und der Klage sodann teilweise stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Dresden hat die Beklagte in vollem Umfang verurteilt. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision der Beklagten die vorin­sta­nz­lichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Klage wegen Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung unzulässig

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechts­vor­schriften des Patentgesetzes. Rechtss­trei­tig­keiten darüber sind in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechts­ver­folgung vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Paten­t­er­tei­lungs­ver­fahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der – wie im vorliegenden Rechtsstreit – außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfah­rens­ordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundes­ge­richtshof die Klage zwar für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der Klägerin auch außerhalb des Paten­t­er­tei­lungs­ver­fahrens zu machen beabsichtigte.

Quelle: ra-online, BGH

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