21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 3142

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Urteil05.10.2006BundesgerichtshofI ZR 277/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2007, 101Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 101
  • FamRZ 2007, 207Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 207
  • GRUR 2007, 168Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 168
  • K&R 2007, 38Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 38
  • MDR 2007, 417Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 417
  • MMR 2007, 106Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 106
  • NJW 2007, 684Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 684
  • WRP 2007, 87Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2007, Seite: 87
  • ZUM 2007, 54Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2007, Seite: 54
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.10.2006

Auf "kinski-klaus.de" darf Werbung für entsprechende Ausstellung gemacht werdenErben des Schauspielers haben keinen Unterlassungs- oder Schadensersatz­anspruch

Die Erben des 1991 gestorbenen Klaus Kinski haben beim Bundes­ge­richtshof einen Prozess um die Internetseite "kinski-klaus.de" mit dem Namen des Schauspielers verloren. Sie sahen das postmortale Persönlich­keitsrecht von Klaus Kinski verletzt und forderten diesbezüglich Schadensersatz.

Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unter­las­sungs­er­klä­rungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechts­miss­bräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.

Der Bundes­ge­richtshof hat die (vom Landgericht zugelassene) Revision zurückgewiesen. Die Kläger hätten keine Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen einer Verletzung des postmortalen Persön­lich­keits­rechts von Klaus Kinski. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schütze allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen; eine Rechts­ver­letzung könne dementsprechend auch Schaden­s­er­satz­ansprüche der Erben begründen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - Postmortales Persön­lich­keitsrecht schützt nicht nur ideelle sondern auch kommerzielle Interessen). Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwer­tungs­rechte des Urheberrechts bestimmte Nutzungs­hand­lungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht. Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persön­lich­keits­rechts leiteten sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persön­lich­keits­rechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen, die öffentliche Ausein­an­der­setzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.

Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechts­si­cherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit ausein­an­der­setzen zu können. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.

Erläuterungen

Vorinstanzen

AG Charlottenburg - 204 C 197/02 - Entscheidung vom 9.01.2003

LG Berlin - 52 S 31/03 – Entscheidung vom 30.10.2003

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 132/06 des BGH vom 05.10.2006

der Leitsatz

BGB § 12

Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.

BGB § 823 Abs. 1

a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Ausein­an­der­setzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechts­ver­letzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.

b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persön­lich­keits­rechts besteht er fort.

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