21.11.2024
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Dokument-Nr. 270

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Urteil03.03.2005BundesgerichtshofI ZR 273/02
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, , 14 O 95/01
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil15.10.2002, 3 U 4/02
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.03.2005

Haftung der Deutschen Post AG bei Auslands­wert­paketen wirksam auf die Wertangabe des Versenders begrenzt

Der unter anderem für das Transportrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat heute entschieden, daß die Deutsche Post AG sich im Fall des Verlustes eines für das Ausland bestimmten Wertpaketes auf eine Begrenzung ihrer Haftung auf den vom Versender angegebenen Wert berufen kann.

Im März 2000 gab ein Versender bei der Deutschen Post AG ein an ein Unternehmen auf den Bermudainseln adressiertes Wertpaket (Gewicht: 1,12 kg) auf, das auf dem Transportweg entwendet wurde. Der Versender hatte den Wert des Inhalts bei der Aufgabe des Pakets mit umgerechnet 399 € angegeben, ausweislich der Rechnung handelte es sich bei dem Inhalt jedoch um Schmuck im Wert von 5680 €. Wo der Verlust des Pakets eingetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Deutsche Post AG erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe und des Frachtentgelts an und lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung unter Hinweis auf die Haftungs­be­schränkung des internationalen Postpa­ket­über­ein­kommens (PPÜ) und ihrer Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen ab. Die Versicherung des Versenders erstattete diesem den weiteren Schaden und klagt nunmehr aus abgetretenem und übergegangenem Recht gegen die Deutsche Post AG auf Ersatz. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die vertraglichen Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen des Verlusts des Pakets bestimmen sich nach dem Postgesetz. Dieses regelt die Dienst­leis­tungen im Bereich des Postwesens und damit auch die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Einzelgewicht von 20 kg. Weder das Postgesetz noch die Post-Univer­sa­l­dienst­leis­tungsVO sehen bei Verlust oder Entwendung eines Paktes eine Haftungs­be­schränkung vor. Dementsprechend bestimmt sich die Haftung der Deutschen Post AG bei der Beförderung von Paketen grundsätzlich nach dem im Handels­ge­setzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht. Dies gilt – so der Bundes­ge­richtshof - aber nicht für den Postverkehr mit dem Ausland. Das Postgesetz findet nach dessen § 3 nur insoweit Anwendung, als völker­rechtliche Verträge nicht etwas anderes bestimmen. Hierzu zählt auch das sowohl für die Bermudas als auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Postpa­ket­über­ein­kommen (PPÜ) in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1994. Unabhängig davon, wo das Paket abhanden gekommen ist, findet dieses Abkommen Anwendung, da bereits die Aufgabe des Pakets durch den Versender zu einer Teilnahme am Postverkehr mit dem Ausland geführt hat. Das Postpa­ket­über­ein­kommen und die in Art. 26 Nr. 3.1. PPÜ 1994 normierte Haftungs­be­grenzung auf die Wertangabe des Versenders verdrängen damit die Haftungsregeln im allgemeinen Transportrecht.

Diese Haftungs­be­schränkung ist unmittelbar geltendes Recht zwischen der hier von der Deutschen Post AG repräsentierten Postverwaltung und dem Absender. Sie verstößt auch trotz abweichender Regelungen beim inländischen Pakettransport und beim Transport von Paketen durch andere Kurierdienste ins Ausland nicht gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot und enthält keine dem EG-Vertrag widersprechende wettbe­wer­bs­be­schränkende Maßnahme. Das Postpa­ket­über­ein­kommen will ebenso wie der Weltpostvertrag für den Transport von Briefen eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Die der Deutschen Post AG über das Postpa­ket­über­ein­kommen gewährte Haftungs­be­schränkung bei Auslands­sen­dungen ist auch anderen Unternehmen eröffnet, die nach Art. 3 Abs. 2 WPVG auf Antrag in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpa­ket­über­ein­kommen eintreten können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2005 des BGH vom 03.03.2005

der Leitsatz

PostG 1997 § 3;

Postpa­ket­über­ein­kommen 1994 Art. 26 Nr. 3.1

Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergänzung zu BGHZ 153, 327 ff.).

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