21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 32582

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Urteil26.01.2023BundesgerichtshofI ZR 27/22
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil20.05.2021, 81 O 62/20
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil11.02.2022, 6 U 84/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.01.2023

Amazon haftet nicht für irreführende Werbung auf Partner-SeitenKeine Haftung wegen fehlender erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs und Erweiterung des Geschäfts­be­triebs

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienst­leistungs­angebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäfts­be­triebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

Die Klägerin ist eine Matrat­zen­her­stellerin. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe und in unter­schied­lichen Funktionen am Betrieb der Online-Verkaufs­plattform "Amazon" beteiligt. Im Rahmen des von der Beklagten zu 1 betriebenen Amazon-Partner­pro­gramms steht es Dritten, sogenannten Affiliates, frei, auf der eigenen Webseite Links auf Angebote der Verkaufs­plattform zu setzen. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Im Jahr 2019 warb ein Affiliate auf seiner Webseite, die sich im weitesten Sinne mit den Themen Schlaf und Matratzen befasste und zumindest optisch einem redaktionellen Online-Magazin entsprach, unter anderem für Matratzen unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufs­plattform. Die Klägerin hält die Werbung des Affiliates für irreführend und hat die Beklagten, denen der Wettbe­wer­bs­verstoß ihres Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Keine Erweiterung des Geschäfts­betrieb durch Affiliate-Links

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nun hat auch der Bundes­ge­richtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäft­s­tä­tigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäfts­be­triebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Unter Berück­sich­tigung der Ausgestaltung des Amazon-Partner­pro­gramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates fehlt es im Streitfall an einer solchen Erweiterung des Geschäfts­be­triebs der Beklagten zu 1 und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG. Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienst­leis­tungen - hier eine Internetseite mit redaktionell gestalteten Beiträgen zu den Themen Schlaf und Matratzen -, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäfts­betrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäfts­be­triebs der Beklagten zu 1 dar.

Auch kein Haftung wegen fehlender Beherrschung des Risikobereichs

Es fehlt im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte zu 1. Der Affiliate wird bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Die Beklagte zu 1 musste sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern, weil sie mit dem Produkt des Affiliates ihren Geschäfts­betrieb nicht erweitert hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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