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Bundesgerichtshof Urteil06.11.2014

Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille kann gegen Heil­mittel­werbe­recht verstoßenBundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heil­mittel­werbe­recht verstoßen kann.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Optiker­un­ter­nehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstär­kengläsern zum Preis von 239 Euro und mit Premium-Gleit­sicht­gläsern zum Preis von 499 Euro anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 Euro erhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat darin einen Verstoß gegen das heilmit­tel­rechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

OLG: Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stellt unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar

Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungs­gericht hat angenommen, dass das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille eine nach dem Heilmit­tel­wer­berecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung darstelle. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.

Erwerb der angebotenen Sehhilfe könnte allein wegen des Geschenks und nicht ausschließlich aus gesund­heit­lichen Belangen erfolgen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG* verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesund­heit­lichen Belangen ausrichten.

*§ 7 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

[...]

2. die Zuwendungen oder Werbegaben in

[...]

b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;

[...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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