21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil08.10.2015

Werbung für Vor­bereitungs­handlungen für Eizellspende bei in Deutschland nieder­ge­lassenen Ärzten wett­bewerbs­rechtlich zulässigBundes­ge­richtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass kein wett­bewerbs­rechtlicher Unterlassungs­anspruch besteht, wenn für Vor­bereitungs­handlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein an einem Institut für Repro­duk­ti­o­ns­medizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung in Hamburg im März 2008 zur Repro­duk­ti­o­ns­medizin wies er darauf hin, dass in der Tschechischen Republik Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten seien. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizel­l­über­tra­gungen nötigen Vorbehandlungen von Eizell­s­pen­de­rinnen und Eizel­l­emp­fän­ge­rinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embry­o­nen­schutz­ge­setzes (ESchG)* enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.

Kläger Verlangt Unterlassung der Werbung für Vorbereitung für Eizellspende

Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Repro­duk­ti­o­ns­medizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.

Berufungs­gericht verurteilt Beklagten zur Unterlassung

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizel­l­über­tragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.

Verbot der Eizellspende hat keinen wettbe­werb­lichen Schutzzweck

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wieder­her­ge­stellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Markt­ver­hal­tens­re­gelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbe­werb­lichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinder­wun­sch­be­handlung tätigen Ärzte zu regeln.

* § 1 ESchG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

[...]

** § 4 UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer

[...]

11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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