21.11.2024
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Dokument-Nr. 7748

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Bundesgerichtshof Urteil22.04.2009

Bundes­ge­richtshof zur Zulässigkeit "inter­net­ba­sierter" Videorecorder"Shift-TV" verstößt möglicherweise gegen Urheberrecht

Das Angebot "inter­net­ba­sierter" Videorecorder kann die den Rundfun­kun­ter­nehmen nach dem Urheber­rechts­gesetz zustehenden Leistungs­schutz­rechte verletzen und ist in der Regel unzulässig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "inter­net­ba­sierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernseh­sen­dungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

`RTL´ sieht sich durch `Shift.TV´ in Urheberrechten verletzt

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sende­un­ter­nehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schaden­s­er­satzklage - auf Auskunft in Anspruch.

Vorinstanzen gaben `RTL´ Recht

Landgericht und Berufungs­gericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Da das Berufungs­gericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnah­me­ver­fahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheber­rechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorecorder" nicht abschließend beurteilen.

BGH legt die Rechtslage dar

Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernseh­sen­dungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeich­nungs­prozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Berufungs­gericht muss weitere Feststellungen treffen

Das Berufungs­gericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeich­nungs­prozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

UrhG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2

a) Hersteller der Verviel­fäl­tigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) ist allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben.

b) Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.

c) Eine Funksendung wird weitergesendet (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 20 UrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger weiterleitet, denen er eine Empfangs­vor­richtung zur Verfügung

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