15.11.2024
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Dokument-Nr. 15614

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Urteil11.04.2013BundesgerichtshofI ZR 214/1
Vorinstanzen:
  • Landgericht München I, Urteil22.02.2011, 33 O 5562/10
  • Oberlandesgericht München, Urteil20.10.2011, 29 U 1499/11
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Bundesgerichtshof Urteil11.04.2013

BGH zur Frage des Schutzumfangs der Marke "Volkswagen"Verwendung der Zeichen­be­nutzung "VOLKS" beeinträchtigt Unter­schei­dungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN"

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Frage des Schutzumfangs der Marke "Volkswagen zu entscheiden und kam zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zeichen wie "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Volkswagen AG verletzen. Denn eine Verletzung einer bekannten Marke liegt bereits dann vor, wenn die Zeichen­be­nutzung durch Dritte die Unter­schei­dungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der Gemein­schaftsmarke "VOLKSWAGEN", die für Fahrzeuge sowie deren Reparatur und Fahrzeugteile eingetragen ist. Die Beklagten sind eine zum Springer-Konzern gehörige Gesellschaft, die den Inter­ne­t­auftritt der BILD-Zeitung betreibt (Beklagte zu 1), und die A.T.U. Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die über ein Filialnetz marke­n­u­n­ab­hängiger Kraft­fahr­zeug­werk­stätten verfügt (Beklagte zu 2).

Sachverhalt

Die Beklagte zu 1 veranstaltet seit 2002 mit Koope­ra­ti­o­ns­partnern Aktionen, bei denen Fahrzeuge und Dienst­leis­tungen mit dem Bestandteil "Volks" und einem Zusatz vertrieben werden (etwa Volks-Spartarif, Volks-Farbe, Volks-DSL). Im Jahr 2009 führten die Beklagten zwei Aktionen durch, in denen die Beklagte zu 2 Inspek­ti­o­ns­leis­tungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot. In der Werbung wurde die Beklagte zu 2 als "Volks-Werkstatt" bezeichnet.

Volkswagen AG klagt wegen Marken­rechts­ver­letzung

Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung der Rechte an ihrer bekannten Marke "VOLKSWAGEN" in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft­s­er­teilung und Schadensersatz verurteilt. Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

BGH: Entscheidung des OLG trägt weitem Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen. Anders als das Oberlan­des­gericht hat der Bundes­ge­richtshof nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke der Klägerin verletzen. Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen über einen weiten Schutzbereich. Dies hat zur Folge, dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiter Abstand zu der bekannten Marke eingehalten werden muss. Eine Verletzung der bekannten Marke liegt bereits vor, wenn das Publikum aufgrund der Verwendung der Zeichen "Volks-Inspektion", "Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" durch die Beklagten von wirtschaft­lichen oder organi­sa­to­rischen Verbindungen zur Klägerin ausgeht oder wenn diese Zeichen­be­nutzung die Unter­schei­dungskraft der bekannten Marke "VOLKSWAGEN" beeinträchtigt. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs hat das Oberlan­des­gericht diesem weiten Schutzbereich bekannter Marken nicht ausreichend Rechnung getragen. Der Bundes­ge­richtshof hat die Sache deshalb zurückverwiesen, damit die zu einer Marken­ver­letzung erforderlichen Feststellungen getroffen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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