15.11.2024
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Dokument-Nr. 17298

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Urteil06.05.2004BundesgerichtshofI ZR 2/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2004, 595Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2004, Seite: 595
  • BB 2004, 2211Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2004, Seite: 2211
  • BRAK-Mitt 2004, 183Zeitschrift: BRAK-Mitteilungen (BRAK-Mitt), Jahrgang: 2004, Seite: 183
  • GRUR 2004, 789Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 789
  • JuS 2004, 1110Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2004, Seite: 1110
  • MDR 2004, 1145Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 1145
  • NJ 2004, 562Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2004, Seite: 562
  • NJW 2004, 2448Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2448
  • NJW-Spezial 2004, 190Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2004, Seite: 190
  • WM 2005, 94Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2005, Seite: 94
  • WRP 2004, 908Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 908
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.05.2004

Abmahnung wegen Verstoßes gegen Berufsordnung: Kein Anspruch des selbst beauftragten Rechtsanwalts auf Erstattung der AbmahnkostenAnwalt hat hinreichende eigene Sachkunde

Beauftragt sich ein Rechtsanwalt selbst, um einen Verstoß gegen die Berufsordnung durch einen anderen Anwalt abzumahnen, so hat dieser keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Briefkopf eines Rechtsanwalts wies fünf Tätig­keits­schwer­punkte auf, obwohl nach § 7 Abs. 1 BORA nur die Angabe von drei Tätig­keits­schwer­punkten erlaubt ist. Aufgrund dessen erhielt er von anderen Rechtsanwälten eine Abmahnung. Nachdem der abgemahnte Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgab, klagten die in eigener Sache tätig gewordenen Rechtsanwälte auf Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von etwa 640 €.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Das Amts- und Landgericht Magdeburg wiesen die Klage ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Denn die Kläger seien aufgrund eigener Erfahrung zu einer derartigen Abmahnung selbst imstande gewesen. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Revision ein.

Kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision der Kläger zurück. Diesen habe kein Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltsgebühren zugestanden. Dazu führten die Bundesrichter aus, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbe­wer­bsrecht nicht notwendig sei, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweck­ent­spre­chenden Rechts­ver­folgung eines unschwer zu erkennenden Wettbe­wer­bs­ver­stoßes verfügt. Dies sei angenommen worden etwa bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen. Diese können keine Erstattung der für die Abmahnung aufgewendeten Anwaltsgebühren verlangen.

Selbst­be­auf­tragung zur Abmahnung war nicht erforderlich

Die dargestellten Grundsätze müssten nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auch für einen Rechtsanwalt gelten, der im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes einsetzt. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts sei bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbe­wer­bs­ver­stößen nicht notwendig. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Anwen­dungs­bereich der Berufsordnung für Rechtsanwälte gehöre typischerweise zur Sachkunde des abmahnenden Rechtsanwalts und werfe zudem keine schwierigen Rechtsfragen auf. Entsprechendes müsse für den Fall der Selbst­be­auf­tragung gelten.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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