21.11.2024
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Dokument-Nr. 5752

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Bundesgerichtshof Urteil06.05.1999

Bundes­ge­richtshof untersagt Vertrieb von Telefon­ver­zeich­nissen auf CDDeTeMedien kann für Übernahme der Telefon­buchdaten Entgelt verlangen

Der u.a. für Urheberrecht und Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat heute entschieden, daß gewerbliche Anbieter von Telefon­ver­zeich­nissen auf CD-ROM für die Übernahme der Teilnehmerdaten aus den »amtlichen« Telefonbüchern eine Lizenz der DeTeMedien benötigen.

Die DeTeMedien gibt als Tochter der Deutschen Telekom neben diesen Telefonbüchern auch ein eigenes elektronisches Verzeichnis auf CD-ROM mit den von der Telekom erhobenen Daten heraus. In zwei der heute entschiedenen Fälle hatte die DeTeMedien zwei Anbieter von elektronischen Teilneh­mer­ver­zeich­nissen auf CD-ROM auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. In einem Fall waren die über 30 Mio. Einträge aus den Telefonbüchern durch Einscannen übernommen worden, im anderen Fall war es zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig, daß mehrere hundert Chinesen alle aktuellen Telefonbücher abgeschrieben hatten. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt: Während das Landgericht und das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main die Klage gegen die in der Nähe von Hannover ansässigen Herausgeber der Tele-Info-CD abgewiesen hatten, war die Klage gegen die Mannheimer Herausgeber der D-Info-CD vor dem Landgericht Mannheim und dem Oberlan­des­gericht Karlsruhe erfolgreich. Der Bundes­ge­richtshof hat nunmehr klargestellt, daß Telefonbücher im allgemeinen keinen Schutz als urheber­rechtliche Werke genießen. Die Einträge selbst enthalten ohnehin nur die reine Information und sind von daher einem Urheber­rechts­schutz nicht zugänglich. Aber auch bei der - einem komplexen Regelwerk unterliegenden - Auswahl, Einteilung und Anordnung der Daten bleiben keine hinreichenden Spielräume für eine individuelle Gestaltung, wie sie Voraussetzung für den Urheber­rechts­schutz ist. Dennoch hat der Bundes­ge­richtshof der Klägerin für die Zukunft auch einen urheber­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch zugestanden. Denn seit dem 1. Januar 1998 stehen Datenbanken - einheitlich in der Europäischen Union - unter einem besonderen Schutz. Dem Hersteller der Datenbank wurde durch Änderung des Urheber­rechts­ge­setzes ein sogenanntes Leistungs­schutzrecht eingeräumt, das die ausschließliche Befugnis umfaßt, die Datenbank oder wesentliche Teile davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Dieser Schutz ist nicht auf elektronische Datensammlungen beschränkt. Er gilt - so der Bundes­ge­richtshof - auch für herkömmliche Telefonbücher. Aber auch für die Vergangenheit, die wegen des Schaden­s­er­satz­an­spruchs eine Rolle spielt, hat der Bundes­ge­richtshof der Klägerin Ansprüche zugestanden. In der unmittelbaren Übernahme der Daten aus den Telefonbüchern - sei es mit Hilfe eines Scanners oder sei es durch Abschreiben - liege ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Klägerin, die zusammen mit der Deutschen Telekom die Verzeichnisse unter Einsatz erheblicher Mühen und Kosten erstellt hat, muß es - so der Bundes­ge­richtshof - nicht hinnehmen, daß ihr mit einem Produkt Konkurrenz gemacht wird, das auf der eigenen unmittelbar übernommenen Leistung aufbaut und daher ohne den entsprechenden Aufwand für die Erfassung der einzelnen Teilnehmerdaten erstellt werden konnte und das darüber hinaus von dem guten Ruf profitiert, den die Klägerin und die Deutsche Telekom hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit ihrer Datenbestände erworben haben. Auch der Gesetzgeber gehe davon aus, daß es sich bei diesem Datenbestand um ein Wirtschaftsgut handele, das selbständig vermarktet werden könne. Denn das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz sehe ausdrücklich vor, daß die Deutsche Telekom oder ein anderer Anbieter von Telefon­dienst­leis­tungen die Teilneh­mer­ver­zeichnisse jedem Dritten zum Zwecke der Herausgabe eines eigenen Verzeichnisses gegen Entgelt zugänglich machen müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/1999 des BGH vom 6. Mai 1999

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