21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 5268

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Urteil06.12.2007BundesgerichtshofI ZR 169/04
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil02.07.2003, 2/6 O 266/02
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil07.12.2007, 6 U 126/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.12.2007

Produkt­be­zeich­nungen von Parfümimitaten sind keine vergleichende WerbungMangelnde Deutlichkeit der Imita­ti­o­ns­be­hauptung

Der Bundes­ge­richtshof hat die Abweisung der Klage eines bekannten Parfüm­her­stellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Origi­na­l­pro­dukten wecken sollen.

Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. So sei beispielsweise "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff und "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" zu verstehen. Die Verwendung des Anfang­buch­stabens "J" bei "Justice Blue" sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke "JOOP!" handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechts­feh­ler­freien Feststellungen des Berufungs­ge­richts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produkt­be­zeich­nungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrs­teil­nehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungs­gericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der "Code" nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imita­ti­o­ns­be­hauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Origi­na­l­produkte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imita­ti­o­ns­be­hauptung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 185/07 des BGH vom 07.12.2007

der Leitsatz

UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6

a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbe­wer­bs­recht­licher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs marken­recht­licher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.

b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.

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