14.12.2024
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Dokument-Nr. 34224

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Bundesgerichtshof Urteil25.07.2024

Anforderungen an die Werbung mit einer durch­schnitt­lichen SternebewertungAufschlüsselung von Bewertungen nicht erforderlich

Der Bundes­ge­richtshof hat über die Frage entschieden, ob bei der Werbung mit einer durch­schnitt­lichen Sternebewertung neben der Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der zugrun­de­lie­genden Kunden­be­wer­tungen eine Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich ist.

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobi­li­en­ver­käufern an Immobi­li­en­makler an. Sie warb unter anderem mit durch­schnitt­lichen Sterne­be­wer­tungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berück­sich­tigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen. Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorge­richt­licher Abmahnkosten in Anspruch. Das LG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Kunden­be­wer­tungen unter Angabe einer durch­schnitt­lichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berück­sich­tigten Kunden­be­wer­tungen zu nennen. Den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kunden­be­wer­tungen nach Sterneklassen hat das LG abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat gemeint, bei der von der Klägerin begehrten Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen handele es sich aus Sicht des Durch­schnitts­ver­brauchers zwar um eine nützliche, nicht aber um eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 1 UWG, weil ihr neben der Angabe der durch­schnitt­lichen Sternebewertung kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zukomme. Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Unter­las­sungs­antrag weiter.

Bei Werbung mit Kundenkritik reicht Durch­schnittswert

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungs­ge­richts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5 a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungs­ge­richts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durch­schnitts­ver­braucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durch­schnitt­lichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berück­sich­tigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durch­schnitts­be­wertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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