Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Drogerieunternehmen (Firma Müller) warb seit Mai 2014 damit, dass die Rabatt-Coupons von Mitbewerbern (dm, Rossmann und Douglas) bei ihm eingelöst werden können. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts liege keine unlautere Mitbewerberbehinderung, Werbesabotage oder Irreführung der Verbraucher vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung bestehe nicht, da ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliege.
Die Werbung sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht als gezielte Mitbewerberbehinderung unlauter gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Eine solche liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde, um sie als eigene Kunde zu gewinnen. Jedoch werden die Empfänger von Rabattgutscheinen noch nicht zu Kunden des mit dem Gutschein werbenden Unternehmens. Dabei sei es unerheblich, ob die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Der Empfänger eines Gutscheins sei noch deutlich von einem Vertragsschluss entfernt. Zudem liege keine unangemessene Einwirkung vor. Denn die Werbung der Beklagten hindere die Verbraucher nicht daran, die Gutscheine bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen.
Auch eine unlautere Werbebehinderung sah der Bundesgerichtshof nicht. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung komme. Verfehle eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liege regelmäßig keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.
Eine Unlauterkeit ergebe sich auch nicht daraus, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Beklagte den Druck und die Verteilung eigener Gutscheine erspare. Ein Anhängen an die Werbung von Mitbewerbern gehöre zum Wesen des Wettbewerbs. Ein Unternehmen habe keinen Anspruch darauf, seine Werbung ungestört von der wettbewerblichen Reaktion der Mitbewerber durchführen zu können.
Schließlich verneinte der Bundesgerichthof eine Irreführung der Verbraucher gemäß § 5 UWG. Diese erkennen die Absicht der Beklagten, im Rahmen einer Werbeaktion fremde Gutscheine einzulösen.
Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß dann vorliege, wenn die Fremdcoupons nach der Einlösung vernichtet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)