18.10.2024
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Urteil23.06.2016BundesgerichtshofI ZR 137/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2016, 2945Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2016, Seite: 2945
  • GRUR 2017, 92Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2017, Seite: 92
  • K&R 2017, 49Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 49
  • MDR 2017, 101Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 101
  • NJW-RR 2017, 294Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 294
  • ZIP 2016, 51Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2016, Seite: 51
  • ZIP 2017, 399Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2017, Seite: 399
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Ulm, Urteil20.11.2014, 11 O 36/14 KfH
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil02.07.2015, 2 U 148/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.06.2016

BGH: Unternehmen darf mit Möglichkeit der Einlösung von Fremdcoupons werbenKein Vorliegen eines Wett­bewerbs­verstoßes

Ein Unternehmen darf mit der Möglichkeit werben, Gutscheine von Mitbewerbern einzulösen. Ein Wettbe­wer­bs­verstoß liegt darin nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Droge­rie­un­ter­nehmen (Firma Müller) warb seit Mai 2014 damit, dass die Rabatt-Coupons von Mitbewerbern (dm, Rossmann und Douglas) bei ihm eingelöst werden können. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.

Landgericht und Oberlan­des­gericht weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht Ulm als auch das Oberlan­des­gericht Stuttgart wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts liege keine unlautere Mitbe­wer­ber­be­hin­derung, Werbesabotage oder Irreführung der Verbraucher vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Wettbe­wer­bs­verstoß

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung bestehe nicht, da ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliege.

Keine gezielte Mitbe­wer­ber­be­hin­derung

Die Werbung sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht als gezielte Mitbe­wer­ber­be­hin­derung unlauter gemäß § 4 Nr. 4 UWG. Eine solche liege erst dann vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen seien, in unangemessener Weise eingewirkt werde, um sie als eigene Kunde zu gewinnen. Jedoch werden die Empfänger von Rabatt­gut­scheinen noch nicht zu Kunden des mit dem Gutschein werbenden Unternehmens. Dabei sei es unerheblich, ob die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kunden­bin­dungs­pro­gramms versandt werden. Der Empfänger eines Gutscheins sei noch deutlich von einem Vertragsschluss entfernt. Zudem liege keine unangemessene Einwirkung vor. Denn die Werbung der Beklagten hindere die Verbraucher nicht daran, die Gutscheine bei dem ausgebenden Unternehmen einzulösen.

Keine unlautere Werbe­be­hin­derung

Auch eine unlautere Werbe­be­hin­derung sah der Bundes­ge­richtshof nicht. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung komme. Verfehle eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liege regelmäßig keine unlautere Beein­träch­tigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

Keine Unlauterkeit wegen des Einsparens eigener Gutscheine

Eine Unlauterkeit ergebe sich auch nicht daraus, so der Bundes­ge­richtshof, dass sich die Beklagte den Druck und die Verteilung eigener Gutscheine erspare. Ein Anhängen an die Werbung von Mitbewerbern gehöre zum Wesen des Wettbewerbs. Ein Unternehmen habe keinen Anspruch darauf, seine Werbung ungestört von der wettbe­werb­lichen Reaktion der Mitbewerber durchführen zu können.

Keine Irreführung der Verbraucher

Schließlich verneinte der Bundes­ge­richthof eine Irreführung der Verbraucher gemäß § 5 UWG. Diese erkennen die Absicht der Beklagten, im Rahmen einer Werbeaktion fremde Gutscheine einzulösen.

Wettbe­wer­bs­verstoß bei Vernichtung der Fremdcoupons

Ausdrücklich offengelassen hat der Bundes­ge­richtshof die Frage, ob ein Wettbe­wer­bs­verstoß dann vorliege, wenn die Fremdcoupons nach der Einlösung vernichtet werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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