21.11.2024
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Dokument-Nr. 13566

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Urteil31.05.2012BundesgerichtshofI ZR 135/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 614Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 614
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil21.01.2009, 2a 232/07
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil15.06.2010, 20 U 48/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil31.05.2012

Rechte aus der Gemein­schaftsmarke "ZAPPA" mangels Benutzung verfallenBGH erklärt Verbot der Bezeichnung "Zappanale" für Musikfestival für nicht gerechtfertigt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Marke "ZAPPA" zu löschen ist und deshalb die Verwendung der Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival die Marke nicht verletzen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein in den USA ansässiger Trust, verwaltet den Nachlass des 1993 verstorbenen Musikers Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke "ZAPPA". Die Beklagte richtet das seit 1990 jährlich stattfindende Musikfestival "Zappanale" aus und vertreibt unter der Bezeichnung Tonträger und Beklei­dungs­stücke. Der Kläger hat die Beklagte aus der Marke "ZAPPA" auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Benutzung der Bezeichnung "Zappanale" in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klagemarke "ZAPPA" mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

LG und OLG erklären Gemein­schaftsmarke mangels Benutzung für verfallen

Das Landgericht Düsseldorf hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt und auf die Widerklage die Gemein­schaftsmarke des Klägers mangels Benutzung für verfallen erklärt. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf zurückgewiesen.

Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar

Die Gemein­schaftsmarke "ZAPPA" ist zu löschen, weil der Kläger die Marke nicht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemein­schafts­marke* innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung in der Europäischen Union benutzt hat. Die von dem Kläger angeführten Verwen­dungs­bei­spiele genügten nicht den Anforderungen der Gemein­schafts­ma­r­ken­ver­ordnung an eine recht­s­er­haltende Benutzung. Die Verwendung des Domainnamens "zappa.com" stellt keine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung "ZAPPA" dar. Das Publikum fasst den Domainnamen nur als Hinweis auf eine Internetseite mit Informationen über den Musiker Frank Zappa auf. Durch die Benutzung des Zeichens "ZAPPA Records" wird der kennzeichnende Charakter der Marke "ZAPPA" beeinflusst mit der Folge, dass eine recht­s­er­haltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV ausscheidet. Da die Marke "ZAPPA" verfallen ist, ist das vom Kläger begehrte Verbot, die Bezeichnung "Zappanale" für ein Musikfestival zu verwenden, nicht gerechtfertigt.

* Art. 15 Benutzung der Gemein­schaftsmarke

Hat der Inhaber die Gemein­schaftsmarke für die Waren oder Dienst­leis­tungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Gemeinschaft benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununter­bro­chenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Gemein­schaftsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Folgendes gilt ebenfalls als Benutzung im Sinne des Absatzes 1:

Benutzung der Gemein­schaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unter­schei­dungskraft der Marke beeinflusst wird;

b)[…]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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