18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 12479

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Urteil27.10.2011BundesgerichtshofI ZR 131/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2012, 651Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2012, Seite: 651
  • K&R 2012, 421Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 421
  • NJW 2012, 2279Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2279
  • ZGS 2011, 533Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 533
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil16.11.2009, 21 O 139/09
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil17.06.2010, 16 U 239/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.2011

DENIC muss Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschenUnternehmen mit Sitz in Panama hat kein Anspruch auf Registrierung der Domain "regierung-oberfranken.de"

Die Registrierung von Domainnamen bei der DENIC erfolgt über ein automatisiertes Verfahren, und unterliegt seitens der DENIC keinerlei Prüfung. Wird die DENIC auf eine mögliche Rechts­ver­letzung bei der Registrierung hingewiesen, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechts­ver­letzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist der Freistaat Bayern, dessen Staatsgebiet in sieben Regie­rungs­bezirke unterteilt ist. Die Beklagte ist die DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Domain ".de" vergibt. Der Kläger hat festgestellt, dass unter dieser Top-Level-Domain zugunsten mehrerer Unternehmen mit Sitz in Panama sechs Domainnamen registriert wurden, die aus dem Wort "regierung" und dem Namen jeweils einer seiner Regie­rungs­bezirke gebildet wurden (z.B. "regierung-oberfranken.de"). Der Kläger, der für seine Regie­rungs­bezirke ähnliche Domainnamen hat registrieren lassen (z.B. "regierung.oberfranken.bayern.de"), verlangt von der Beklagten, die Registrierung dieser Domainnamen aufzuheben. Landgericht und Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main haben der Klage stattgegeben.

BGH bejaht Klage­be­rech­tigung des Freistaates Bayern

Nachdem die umstrittenen Domainnamen inzwischen gelöscht worden und diese Domainnamen für den Kläger registriert sind, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledi­gungs­er­klärung nicht angeschlossen hatte, musste erneut darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war. Diese Frage hat der Bundes­ge­richtshof in seinem verkündeten Urteil bejaht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Bei offenkundiger Rechts­ver­letzung ist Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen

Zwar treffen die DENIC, die die Aufgaben der Registrierung der Domainnamen ohne Gewinn­er­zie­lungs­absicht erfüllt, nach der Entscheidung "ambiente.de" des Bundes­ge­richtshofs vom 17. Mai 2001 nur eingeschränkte Prüfungs­pflichten. Bei der Registrierung selbst, die in einem automatisierten Verfahren allein nach Priori­täts­ge­sichts­punkten erfolgt, muss keinerlei Prüfung erfolgen. Aber auch dann, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechts­ver­letzung hingewiesen worden ist, ist sie nur dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechts­ver­letzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Rechte­ver­let­zungen in zugrunde liegenden Fall auch ohne namens­rechtliche Kenntnisse erkennbar

Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Bei den Namen, auf deren Verletzung der Kläger die DENIC hingewiesen hat, handelt es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayerischer Regie­rungs­bezirke. Aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namens­recht­lichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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