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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 30793

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Urteil09.09.2021BundesgerichtshofI ZR 125/20
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil28.03.2019, 403 HKO 127/18
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil02.07.2020, 15 U 142/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.09.2021

BGH-Urteil "Influencer II": Influencer verstößt nicht gegen Wettbe­wer­bsrecht, wenn offensichtlich in eigener Sache Werbung gemacht wirdAuch kein Wettbe­wer­bs­verstoß, wenn ohne Gegenleistung Produkthinweis / Werbung für Dritte gemacht wird

Der Bundes­ge­richtshof hat in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Hier im Verfahren I ZR 125/20 - Influencer II sah er keinen Verstoß, wenn der Influencer offensichtlich für das eigene Unternehmen Werbung macht. Sofern Werbung für Dritte gemacht wird, liegt ebenfalls kein Verstoß vor, wenn diese Werbung ohne Gegenleistung erfolgt.

Kläger ist in allen Verfahren (I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20) ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder einschließlich der Verfolgung von Verstößen gegen das Lauter­keitsrecht gehört. Die Beklagten sind Influencerinnen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Instagram-Profilen Bilder veröffentlichen, die sie oftmals mit kurzen Begleittexten versehen. In einige Bilder haben sie sogenannte "Tap Tags" eingefügt, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten wie etwa Bekleidung erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines "Tap Tag" wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.

Der Kläger sieht darin unzulässige Schleichwerbung und nimmt die Beklagten jeweils auf Unterlassung in Anspruch.

Sachverhalt

Die Beklagte unterhält bei Instagram einen Account, der von ihr überwiegend kommerziell genutzt wird und von 1,7 Millionen Nutzern abonniert war. Der Account ist verifiziert und daher am Anfang des Profils mit einem blauen Haken versehen. Die Beklagte veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst mit kurzen Begleittexten zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe kein Unter­las­sungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 a Abs. 6 sowie § 3 a UWG in Verbindung § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV zu.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die beanstandeten Beiträge stellen nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs­ge­richts geschäftliche Handlungen der Beklagten dar. Soweit diese geschäftlichen Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten erfolgten, liegt kein Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG vor, weil sich dieser kommerzielle Zweck nach der revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungs­ge­richts unmittelbar aus den Umständen ergibt. Soweit die Beklagte zugunsten anderer Unternehmen gehandelt hat, kann gleichfalls kein Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG angenommen werden, weil dieses Verhalten der Beklagten den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV genügt. Danach muss bei absatz­för­dernden Äußerungen in Telemedien zwar kommerzielle Kommunikation bzw. Werbung klar als solche erkennbar sein. Die beanstandeten Beiträge stellen aber mangels Gegenleistung eines Dritten keine kommerzielle Kommunikation bzw. keine Werbung im Sinne dieser Vorschriften dar. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um bereichs­s­pe­zi­fische Spezi­a­l­vor­schriften, die den Anwen­dungs­bereich der allgemeinen lauter­keits­recht­lichen Bestimmung des § 5 a Abs. 6 UWG einschränken. Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Nr. 11 der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG liegen gleichfalls schon deshalb nicht vor, weil es an einer Finanzierung der beanstandeten Beiträge durch Dritte fehlt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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