23.11.2024
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Dokument-Nr. 17142

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Beschluss18.04.2013BundesgerichtshofI ZR 107/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 739Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 739
  • ZUM 2014, 144Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 144
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil06.11.2009, 310 O 376/08
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil05.05.2012, 5 U 144/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss18.04.2013

Keine Verant­wort­lichkeit eines Internet­seiten­betreibers für Verbreitung von geschützten Lichtbildern und Rezepten im allgemein zugänglichen InternetUnklare Ursache der Verbreitung schließt Haftung des Betreibers der Internetseite aus

Wer die Erlaubnis hatte Lichtbilder und Rezepte eines Rechteinhabers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, kann nicht automatisch für eine spätere Verbreitung der Lichtbilder und Rezepte im allgemein zugänglichen Internet verantwortlich gemacht werden. Die unklare Ursache der Verbreitung schließt eine Haftung des Seiten­be­treibers aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Internetseite für Rezepte erhielt von einem Rechteinhaber die Erlaubnis Lichtbilder und Rezepte von ihm auf der Internetseite zu veröffentlichen. Aus ungeklärten Gründen gelangten die Lichtbilder und Rezepte jedoch in das allgemein zugängliche Internet. Der Rechteinhaber sah darin ein Verstoß gegen sein Urheberrecht und klagte gegen den Seitenbetreiber auf Schadenersatz.

Oberlan­des­gericht gab Klage statt

Das Oberlan­des­gericht Hamburg gab als Berufungs­gericht der Klage statt. Da sich die Lichtbilder und Rezepte auf der Internetseite des Beklagten befanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern herunterladbar waren, habe der beklagte Seitenbetreiber die Fotos und Rezepte öffentlich zugänglich gemacht und das Urheberrecht des Klägers verletzt. Gegen diese Entscheidung legte der Seitenbetreiber Revision ein.

Urheber­rechts­ver­letzung war nicht ersichtlich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zugunsten des Seiten­be­treibers. Da dieser berechtigt war, die Rezepte und Lichtbilder auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, könne eine Urheberrechtsverletzung nicht allein damit begründet werden, dass sich die Fotos und Rezepte auf der Internetseite befanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten.

Keine Verletzung von Kontroll­maß­nahmen

Des Weiteren sei dem Seitenbetreiber nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs auch keine Verletzung von Kontroll­maß­nahmen anzulasten gewesen. Denn wie und warum die Lichtbilder und Rezepte ins allgemein zugängliche Internet gelangten, sei unaufgeklärt geblieben.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundes­ge­richtshof hob daher das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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