Dokument-Nr. 17142
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- MMR 2013, 739Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 739
- ZUM 2014, 144Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 144
- Landgericht Hamburg, Urteil06.11.2009, 310 O 376/08
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil05.05.2012, 5 U 144/09
Bundesgerichtshof Beschluss18.04.2013
Keine Verantwortlichkeit eines Internetseitenbetreibers für Verbreitung von geschützten Lichtbildern und Rezepten im allgemein zugänglichen InternetUnklare Ursache der Verbreitung schließt Haftung des Betreibers der Internetseite aus
Wer die Erlaubnis hatte Lichtbilder und Rezepte eines Rechteinhabers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, kann nicht automatisch für eine spätere Verbreitung der Lichtbilder und Rezepte im allgemein zugänglichen Internet verantwortlich gemacht werden. Die unklare Ursache der Verbreitung schließt eine Haftung des Seitenbetreibers aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Internetseite für Rezepte erhielt von einem Rechteinhaber die Erlaubnis Lichtbilder und Rezepte von ihm auf der Internetseite zu veröffentlichen. Aus ungeklärten Gründen gelangten die Lichtbilder und Rezepte jedoch in das allgemein zugängliche Internet. Der Rechteinhaber sah darin ein Verstoß gegen sein Urheberrecht und klagte gegen den Seitenbetreiber auf Schadenersatz.
Oberlandesgericht gab Klage statt
Das Oberlandesgericht Hamburg gab als Berufungsgericht der Klage statt. Da sich die Lichtbilder und Rezepte auf der Internetseite des Beklagten befanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern herunterladbar waren, habe der beklagte Seitenbetreiber die Fotos und Rezepte öffentlich zugänglich gemacht und das Urheberrecht des Klägers verletzt. Gegen diese Entscheidung legte der Seitenbetreiber Revision ein.
Urheberrechtsverletzung war nicht ersichtlich
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Seitenbetreibers. Da dieser berechtigt war, die Rezepte und Lichtbilder auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, könne eine Urheberrechtsverletzung nicht allein damit begründet werden, dass sich die Fotos und Rezepte auf der Internetseite befanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten.
Keine Verletzung von Kontrollmaßnahmen
Des Weiteren sei dem Seitenbetreiber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch keine Verletzung von Kontrollmaßnahmen anzulasten gewesen. Denn wie und warum die Lichtbilder und Rezepte ins allgemein zugängliche Internet gelangten, sei unaufgeklärt geblieben.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Rechtsstreits
Der Bundesgerichtshof hob daher das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuentscheidung zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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