Der Vermieter kann am gesamten Hausrat des Mieter sein Vermieterpfandrecht (§ 562 b Abs. 1 Satz 2 BGB) geltend machen und seinen Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabe der Wohnung beschränken. Der Gerichtsvollzieher hat dann den Hausrat des Mieters in der Wohnung zu belassen. Dies gilt auch für Gegenstände, die unpfändbar sind.
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Gerichtsvollzieher "eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht umfasst werden, " nicht vorzunehmen hat. Er sei "grundsätzlich nicht zuständig, materiellrechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu prüfen".
Es sei Sache des Mieters, die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszuverlangen, notfalls indem er klagt und einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nimmt.
Wenn der Vermieter gemäß dieser neuen Rechtsprechung seine Zwangsräumung auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt, kann er die Kosten für den Abtransport und die Einlagerung der Gegenstände sparen.
Die oben geschilderte Vorgehensweise wird seit der vorliegenden Entscheidung auch als so genannte "Berliner Räumung" bezeichnet. Siehe auch BGH, Beschl. v. 10.08.2006: Bei Zwangsräumung kann das Vermieterpfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparen.
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Neukölln