21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2610

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Bundesgerichtshof Beschluss17.11.2005

Vermieter kann bei Mietschulden Pfandrecht auf sämtliche Einrich­tungs­ge­gen­stände geltend machenHeraus­ga­be­voll­streckung von Wohnraum - Vermieter kann Kosten sparen

Wenn der Mieter keinen Mietzins zahlt, reicht der Vermieter meist Räumungsklage und lässt später - wenn die Klage erfolgreich ist - die Wohnung durch einen Gerichts­voll­zieher räumen. Das wird für den Vermieter in der Regel richtig teuer. Er muss für den Mieter eine neue Unter­brin­gungs­mög­lichkeit organisieren, die Umzugskosten bzw. Einla­ge­rungs­kosten für die Möbel tragen sowie die Gerichts­voll­zie­her­kosten. Der Bundes­ge­richtshof hat jetzt eine kostengünstige Variante aufgezeigt.

Der Vermieter kann am gesamten Hausrat des Mieter sein Vermie­ter­pfandrecht (§ 562 b Abs. 1 Satz 2 BGB) geltend machen und seinen Vollstre­ckungs­auftrag auf die Herausgabe der Wohnung beschränken. Der Gerichts­voll­zieher hat dann den Hausrat des Mieters in der Wohnung zu belassen. Dies gilt auch für Gegenstände, die unpfändbar sind.

Der Bundes­ge­richtshof führt aus, dass der Gerichts­voll­zieher "eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Heraus­ga­be­voll­streckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermie­ter­pfandrecht umfasst werden, " nicht vorzunehmen hat. Er sei "grundsätzlich nicht zuständig, materi­ell­rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangs­voll­streckung zu prüfen".

Es sei Sache des Mieters, die dem Vermie­ter­pfandrecht nicht unterliegenden Sachen heraus­zu­ver­langen, notfalls indem er klagt und einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nimmt.

Wenn der Vermieter gemäß dieser neuen Rechtsprechung seine Zwangsräumung auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt, kann er die Kosten für den Abtransport und die Einlagerung der Gegenstände sparen.

Die oben geschilderte Vorgehensweise wird seit der vorliegenden Entscheidung auch als so genannte "Berliner Räumung" bezeichnet. Siehe auch BGH, Beschl. v. 10.08.2006: Bei Zwangsräumung kann das Vermie­ter­pfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparen.

Vorinstanzen:

LG Berlin, AG Neukölln

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 885

Der Gläubiger kann die Zwangs­voll­streckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermie­ter­pfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstre­ckungs­ver­fahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermie­ter­pfandrecht erfasst werden, hat der Gerichts­voll­zieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.

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