21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3255

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Bundesgerichtshof Beschluss10.08.2006

Bei Zwangsräumung kann das Vermie­ter­pfandrecht die Kosten für den Abtransport des Mieterinventars ersparenWohnungs­räu­mungen werden billiger - BGH bestätigt "Berliner Räumung"

Zukünftig können Vermieter in vielen Fällen die Wohnung eines säumigen Mieters günstiger räumen lassen. Sie können sich die Kosten für den Abtransport des Hausrats eines gekündigten Mieters sparen. Dafür müssen sie ihr Vermie­ter­pfandrecht geltend machen und dann die Vollstreckung aus dem Räumungstitel darauf beschränken, dass der Mieter die Wohnung räumt und der Vermieter hieran neuen Besitz erhält. Das geht aus einem Beschluss des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im Fall wollte ein Vermieter die Wohnung des gekündigten Mieters räumen lassen. Er hatte dafür bereits einen Räumungstitel bei Gericht erwirkt. Er beauftragte für die Durchführung der Räumung einen Gerichts­voll­zieher. Dieser wollte einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.500,- EUR vom Vermieter. Der Vermieter war der Ansicht, die Räumung müsse nur 400,- EUR kosten. Er könne an den Gegenständen in der Wohnung sein Vermieterpfandrecht geltend machen. Dies wollte der Gerichts­voll­zieher nicht akzeptieren. Seiner Meinung nach unterlägen nicht alle Gegenstände, die sich in der Wohnung befänden, dem Vermie­ter­pfandrecht. Er müsse entscheiden, was pfändbar sei und was nicht.

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass 400,- EUR als Vorschuss für die Räumung ausreichend seien. Diese Kosten beinhalteten die Vollstre­ckungs­ge­bühren und die Kosten für den Schlüsseldienst. Zusätzliche Kosten würden nicht anfallen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht an allen Sachen in der Wohnung geltend mache. Diese müssten dann nicht entfernt werden. Der Gerichts­voll­zieher sei als Vollstre­ckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären, führten die Bundesrichter aus. Im Streitfall habe das ein Gericht zu entscheiden.

Der Vermieter dürfe die Zwangs­voll­streckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an allen Gegenständen in der Wohnung sein Vermie­ter­pfandrecht geltend mache. Die Vollstreckung werde dann in der Weise durchgeführt, dass der Gerichts­voll­zieher den Schuldner aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung setze und den Gläubiger in deren Besitz einweise.

Dieser beschränkte Räumungsauftrag wird seit einer BGH-Entscheidung aus dem Herbst 2005 (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05 -) auch als "Berliner Räumung" bezeichnet. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der Bundes­ge­richtshof seine bisherige Rechtsprechung zur "Berliner Räumung".

Vorinstanzen:

AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.06.2005 - 36 M 8059/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2005 - 81 T 599/05 -

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 855

Zur Beschränkung der Zwangs­voll­streckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermie­ter­pfand­rechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).

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