Im Fall wollte ein Vermieter die Wohnung des gekündigten Mieters räumen lassen. Er hatte dafür bereits einen Räumungstitel bei Gericht erwirkt. Er beauftragte für die Durchführung der Räumung einen Gerichtsvollzieher. Dieser wollte einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.500,- EUR vom Vermieter. Der Vermieter war der Ansicht, die Räumung müsse nur 400,- EUR kosten. Er könne an den Gegenständen in der Wohnung sein Vermieterpfandrecht geltend machen. Dies wollte der Gerichtsvollzieher nicht akzeptieren. Seiner Meinung nach unterlägen nicht alle Gegenstände, die sich in der Wohnung befänden, dem Vermieterpfandrecht. Er müsse entscheiden, was pfändbar sei und was nicht.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass 400,- EUR als Vorschuss für die Räumung ausreichend seien. Diese Kosten beinhalteten die Vollstreckungsgebühren und die Kosten für den Schlüsseldienst. Zusätzliche Kosten würden nicht anfallen, wenn der Vermieter sein Pfandrecht an allen Sachen in der Wohnung geltend mache. Diese müssten dann nicht entfernt werden. Der Gerichtsvollzieher sei als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären, führten die Bundesrichter aus. Im Streitfall habe das ein Gericht zu entscheiden.
Der Vermieter dürfe die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an allen Gegenständen in der Wohnung sein Vermieterpfandrecht geltend mache. Die Vollstreckung werde dann in der Weise durchgeführt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung setze und den Gläubiger in deren Besitz einweise.
Dieser beschränkte Räumungsauftrag wird seit einer BGH-Entscheidung aus dem Herbst 2005 (vgl. BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05 -) auch als "Berliner Räumung" bezeichnet. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur "Berliner Räumung".
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 15.06.2005 - 36 M 8059/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2005 - 81 T 599/05 -