21.11.2024
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Dokument-Nr. 28997

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Beschluss23.07.2020BundesgerichtshofI ZB 42/19 und IZB 43,/19
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Bundesgerichtshof Beschluss23.07.2020

Ritter Sport behält Markenrecht an quadratischer FormAnforderungen für den Markenschutz erfüllt

Der Bundes­ge­richtshof hat die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.

Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidi­men­sionale Formmarken als verkehrs­durch­ge­setzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschluss­laschen und einer weiteren Verschluss­lasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafel­scho­koladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis".

Bunde­s­pa­tent­gericht ordnete Löschung der Marken an

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Markeninhaberin hat das Bunde­s­pa­tent­gericht die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.

BGH musste den Markenstreit bereits zum zweiten Mal prüfen

Auf die Rechts­be­schwerden der Markeninhaberin hat der Bundes­ge­richtshof diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bunde­s­pa­tent­gericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor; das Bunde­s­pa­tent­gericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintra­gungs­hin­dernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich. Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat nun die Antragstellerin Rechts­be­schwerden beim Bundes­ge­richtshof eingelegt.

BGH: Löschungs­anträge sind nicht begründe

Der Bundes­ge­richtshof hat die Rechts­be­schwerden zurückgewiesen. Die Löschungs­anträge sind nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Waren­ver­pa­ckungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurtei­lungs­kri­terien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preis­un­ter­schied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Verma­rk­tungs­strategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.

Verpackungsform verleiht der Schokolade keinen wesentlichen Wert

Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird. Auf der Grundlage der vom Bunde­s­pa­tent­gericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des Bunde­s­pa­tent­ge­richts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preis­un­ter­schieden gegenüber ähnlichen Produkten.

Quadratische Tafelschokolade-Verpackung stellt kein Schutzhindernis dar

Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Verma­rk­tungs­strategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstellt. Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Quali­täts­er­war­tungen verbinden. Darauf kommt es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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