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Dokument-Nr. 35223

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Beschluss15.07.2025BundesgerichtshofEnVR 1/24
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss20.12.2023, VI-3 Kart 183/23 [V]
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Bundesgerichtshof Beschluss15.07.2025

Bundes­ge­richtshof billigt Baukos­ten­zu­schuss für Batte­rie­speicherNetzbetreiber dürfen von Batte­rie­ent­wicklern Baukos­ten­zu­schüsse erheben

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Bundes­netz­agentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektri­zi­täts­ver­tei­ler­netzes die Erhebung eines Baukos­ten­zu­schusses nach dem Leistungs­preis­modell für den Netzanschluss eines Batte­rie­speichers zu untersagen.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batte­rie­speicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektri­zi­täts­ver­tei­ler­netzes. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von der weiteren Beteiligten den Netzanschluss eines Batte­rie­speichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicher­ka­pazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batte­rie­speicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischen­ge­spei­cherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzver­knüp­fungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukos­ten­zu­schusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positi­o­ns­papiers der Bundes­netz­agentur zur Erhebung von Baukos­ten­zu­schüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) nach dem sogenannten Leistungs­preis­modell. Mit Antrag vom 20. Juni 2022 forderte die Antragstellerin die Bundes­netz­agentur auf, der weiteren Beteiligten gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukos­ten­zu­schusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundes­netz­agentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwer­de­gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundes­netz­agentur aufgehoben und sie verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Mit der vom Beschwer­de­gericht zugelassenen Rechts­be­schwerde wendet sich die Bundes­netz­agentur gegen diese Beurteilung.

Der Bundes­ge­richtshof hat den Beschluss des Beschwer­de­ge­richts aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Beschwer­de­gericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Erhebung eines nach dem Leistungs­preis­modell ermittelten Baukos­ten­zu­schusses für rein netzgekoppelte Batte­rie­speicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend ist. Zwar unterscheiden sich Batte­rie­speicher von anderen Letzt­ver­brauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete Baukos­ten­zu­schuss wirkt bei Batte­rie­speichern stärker stand­ort­steuernd als bei anderen Letzt­ver­brauchern. Zudem können Batte­rie­speicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speichern oder ins Netz einspeisen können. Die Gleich­be­handlung von netzgekoppelten Batte­rie­speichern und anderen Letzt­ver­brauchern ist jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukos­ten­zu­schusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Dem anschluss­ver­pflichteten Netzbetreiber kommt insoweit ein Entschei­dungs­spielraum zu. Entscheidet er sich, Baukos­ten­zu­schüsse nach Maßgabe des Positi­o­ns­papiers 2009 der Bundes­netz­agentur zu verlangen, kommt es darauf an, ob die Vorgaben der Bundes­netz­agentur ihrerseits mit dem Diskri­mi­nie­rungs­verbot des § 17 Abs. 1 EnWG in Einklang stehen.

Die Bundes­netz­agentur durfte davon ausgehen, dass die Erhebung des Baukos­ten­zu­schusses nach dem Leistungs­preis­modell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batte­rie­speichern und anderen Letzt­ver­brauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen steht. Der Baukos­ten­zu­schuss nach dem Leistungs­preis­modell erfüllt nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steue­rungs­funktion, weil der Anschluss umso teurer wird, je höher der Leistungsbedarf ist. Der Anschlussnehmer soll angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdi­men­si­o­nierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzaus­bau­kosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden. Der Baukos­ten­zu­schuss soll außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Beides gilt auch für netzgekoppelte Batte­rie­speicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. Der Netzanschluss ist wie bei anderen Letzt­ver­brauchern der angefragten Entnah­me­ka­pazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspei­se­funktion hat darauf keinen Einfluss.

Der Zweck des Baukos­ten­zu­schusses wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batte­rie­speicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. Die Ansiedlung von Batte­rie­speichern kommt, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute, für das der Baukos­ten­zu­schuss verlangt wird. Dass die Antragstellerin vorliegend bereit war, mit ihrem Batte­rie­speicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen, ist nicht maßgeblich. Nur der Netzbetreiber kann beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batte­rie­speichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzaus­bau­maß­nahmen führen kann. Es unterliegt daher seinem Entschei­dungs­spielraum, ob bei der Erhebung von Baukos­ten­zu­schüssen transparente und diskri­mi­nie­rungsfreie, mithin notwendig für alle Netzan­schluss­pe­tenten geltende, genera­li­sierende Anreize für die Ansiedlung von Batte­rie­speichern gesetzt werden sollen.

Entgegen dem Beschwer­de­gericht ergibt sich die Unzulässigkeit des Baukos­ten­zu­schusses für Batte­rie­speicher nicht aus einer Gesamt­be­trachtung unions­recht­licher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energie­spei­cherung. Zwar sind in der Elektri­zi­täts­bin­nen­ma­rk­trichtlinie (EU) 2019/944 und in der Elektri­zi­täts­bin­nen­ma­rkt­ver­ordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 verschiedene Regelungen zur Energie­spei­cherung enthalten, die den Anschluss neuer Energie­spei­cher­anlagen erleichtern sollen. Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbe­stim­mungen, die einen Umset­zungs­spielraum belassen und in einem Spannungs­ver­hältnis mit anderen Zielen stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unver­hält­nismäßig zu belasten. Aus den Vorschriften des Unionsrechts lässt sich daher nicht unmittelbar ableiten, dass für den Netzanschluss von Speicheranlagen keine Baukos­ten­zu­schüsse erhoben werden dürfen, zumal der Gesetzgeber diese sowohl durch ihre Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich bereits in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert. Würde man Batte­rie­speicher darüber hinaus auch von Baukos­ten­zu­schüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letzt­ver­braucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preis­schwan­kungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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