Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind schweizerische Landwirte in Deutschland wie Nichtlandwirte zu behandeln mit der Folge, dass Verträge, mit denen sie Ackerflächen in Deutschland anpachten, zu beanstanden sind, wenn die Flächen deutschen Landwirten entzogen werden. Die Rechtsbeschwerden vertreten die Ansicht, diese Rechtsprechung könne nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit am 1. Juni 2002 nicht aufrechterhalten werden, weil sie dem in Art. 15 des Anhangs I zu dem Abkommen verankerten Gleichbehandlungsgebot widerspreche.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs – Senat für Landwirtschaftssachen - ist es fraglich, ob sich die Antragsteller auf das Gleichbehandlungsgebot berufen können. Denn nach dem Wortlaut des Abkommens dürfen nur schweizerische Selbständige, die ihren Betriebssitz nach Deutschland verlegen, nicht schlechter als Inländer behandelt werden; bei den Antragstellern handelt es sich jedoch um selbständige Grenzgänger, die ihren Betriebssitz in der Schweiz beibehalten. Für eine Ausdehnung des Gleichbehandlungsgebotes auch auf selbständige Grenzgänger spricht allerdings unter anderem die Zielsetzung des Abkommens, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einzuräumen wie Inländern.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen nur Selbständigen hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren ist, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, oder ob dies auch für selbständige Grenzgänger gilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BGH vom 08.01.2008