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Dokument-Nr. 5400

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Beschluss23.11.2007BundesgerichtshofBLw 9/07, BLw 10/07
Vorinstanzen:
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.11.2007

Auslegung des Freizü­gig­keits­ab­kommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der SchweizVorla­ge­be­schluss des Bundes­ge­richtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Die Antragsteller sind schweizerische Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz, die in Deutschland gelegenes Ackerland anpachteten. Das Landwirt­schaftsamt beanstandete die Pachtverträge, das Amtsgericht hat sie aufgehoben; das Oberlan­des­gericht hat die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen. Dagegen richten sich ihre Rechts­be­schwerden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs sind schweizerische Landwirte in Deutschland wie Nichtlandwirte zu behandeln mit der Folge, dass Verträge, mit denen sie Ackerflächen in Deutschland anpachten, zu beanstanden sind, wenn die Flächen deutschen Landwirten entzogen werden. Die Rechts­be­schwerden vertreten die Ansicht, diese Rechtsprechung könne nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidge­nos­sen­schaft andererseits über die Freizügigkeit am 1. Juni 2002 nicht aufrecht­er­halten werden, weil sie dem in Art. 15 des Anhangs I zu dem Abkommen verankerten Gleich­be­hand­lungsgebot widerspreche.

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs – Senat für Landwirt­schafts­sachen - ist es fraglich, ob sich die Antragsteller auf das Gleich­be­hand­lungsgebot berufen können. Denn nach dem Wortlaut des Abkommens dürfen nur schweizerische Selbständige, die ihren Betriebssitz nach Deutschland verlegen, nicht schlechter als Inländer behandelt werden; bei den Antragstellern handelt es sich jedoch um selbständige Grenzgänger, die ihren Betriebssitz in der Schweiz beibehalten. Für eine Ausdehnung des Gleich­be­hand­lungs­gebotes auch auf selbständige Grenzgänger spricht allerdings unter anderem die Zielsetzung des Abkommens, den Staats­an­ge­hörigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeits­be­din­gungen einzuräumen wie Inländern.

Der Senat hat die Rechts­be­schwer­de­ver­fahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, ob nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I zu dem Freizü­gig­keits­ab­kommen nur Selbständigen hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwer­b­s­tä­tigkeit und deren Ausübung eine Behandlung zu gewähren ist, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staats­an­ge­hörigen gewährte Behandlung, oder ob dies auch für selbständige Grenzgänger gilt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BGH vom 08.01.2008

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