23.11.2024
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Dokument-Nr. 27834

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Urteil06.05.2019BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 69/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 963Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 963
  • NJW 2019, 2031Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2031
  • NJW-Spezial 2018, 575Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 575
  • NZA 2019, 858Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2019, Seite: 858
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Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil09.08.2017, I AGH 10/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.05.2019

BGH: Keine Einrichtung des besonderen elektronischen Anwalts­postfachs für Rechts­anwalts­aktien­gesellschaftEinrichtung des beA nur für natürliche Personen

Eine Rechts­anwalts­aktien­gesellschaft hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwalts­postfachs (beA). Denn die Vorschriften des § 31 Abs. 1, 31a Abs. 1 BRAO sehen die Einrichtung des beA nur für natürliche Personen vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Rechts­an­walts­ak­ti­en­ge­sell­schaft im Jahr 2017 gegen die Rechts­an­walts­kammer auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwalts­postfachs. Der Anwalts­ge­richtshof Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwalts­postfachs

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Einreichung eines besonderen elektronischen Anwalts­postfachs bestehe für die Klägerin nicht. Die Vorschriften der § 31 Abs. 1, § 31 a Abs. 1 BRAO sehen die Einrichtung des beA nur zugunsten natürlicher Personen vor. Dies sei auch verfas­sungsgemäß. Eine unver­hält­nis­mäßige Behinderung der Berufsausübung sei nicht gegeben. Eventuelle Einschränkungen können durch organi­sa­to­rische Vorkehrungen ausgeglichen werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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