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- NJW 2016, 3105Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 3105
- zfs 2017, 434Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 434
- Anwaltsgerichtshof München, Urteil17.02.2014, BayAGH III - 4 - 7/13
Bundesgerichtshof Urteil20.06.2016
BGH: Unzulässige Vermittlung von Mandanten durch Bezahlung von Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen durch RechtsanwaltVermittler darf durch Rechtsanwalt nicht belohnt werden
Wird ein Rechtsanwalt in einer Verkehrsunfallsache von einer Werkstatt, einem Sachverständigen oder einem Abschleppunternehmen empfohlen und übernimmt dieser die Rechnungen des Unfallbeteiligten, so liegt darin eine nach § 49 b Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unzulässige Belohnung einer Mandantenvermittlung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei hatte ein System zur Mandantengewinnung entwickelt, die von der zuständigen Rechtsanwaltskammer als unzulässig angesehen wurde. Die Kanzlei übernahm nämlich die Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen, wenn diese im Gegenzug die Kanzlei empfahlen. Die Rechtsanwaltskammer erteilte einen belehrenden Hinweis, wogegen sich die Anwaltskanzlei mit der Klage wehrte.
Anwaltsgerichtshof weist Klage ab
Der Anwaltsgerichtshof München wies die Klage ab. Es sah in der Verfahrensweise der Rechtsanwaltskanzlei einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein.
Bundesgerichtshof geht von unzulässiger Vermittlungsbelohnung aus
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Anwaltskanzlei zurück. Es liege ein Verstoß gegen § 49 Abs. 3 BRAO vor. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt werde, hierfür den Vermittler nicht belohnen. Die Bezahlung der Rechnungen von Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen sei aber als eine solche Belohnung anzusehen. Durch das Verbot der Vermittlungsbelohnung solle vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate gekauft und verkauft werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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