21.11.2024
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Dokument-Nr. 26621

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Urteil20.06.2016BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 26/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 3105Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 3105
  • zfs 2017, 434Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 434
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Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof München, Urteil17.02.2014, BayAGH III - 4 - 7/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.06.2016

BGH: Unzulässige Vermittlung von Mandanten durch Bezahlung von Rechnungen von Werkstätten, Sachver­ständigen und Ab­schlepp­unter­nehmen durch RechtsanwaltVermittler darf durch Rechtsanwalt nicht belohnt werden

Wird ein Rechtsanwalt in einer Verkehr­s­un­fa­llsache von einer Werkstatt, einem Sachver­ständigen oder einem Ab­schlepp­unter­nehmen empfohlen und übernimmt dieser die Rechnungen des Unfall­be­tei­ligten, so liegt darin eine nach § 49 b Abs. 3 der Bundes­rechts­anwalts­ordnung (BRAO) unzulässige Belohnung einer Mandanten­vermittlung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine auf die Abwicklung von Verkehr­s­un­fällen spezialisierte Rechts­an­walts­kanzlei hatte ein System zur Mandan­ten­ge­winnung entwickelt, die von der zuständigen Rechts­an­walts­kammer als unzulässig angesehen wurde. Die Kanzlei übernahm nämlich die Rechnungen von Werkstätten, Sachver­ständigen und Abschleppunternehmen, wenn diese im Gegenzug die Kanzlei empfahlen. Die Rechts­an­walts­kammer erteilte einen belehrenden Hinweis, wogegen sich die Anwaltskanzlei mit der Klage wehrte.

Anwalts­ge­richtshof weist Klage ab

Der Anwalts­ge­richtshof München wies die Klage ab. Es sah in der Verfahrensweise der Rechts­an­walts­kanzlei einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 3 BRAO. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein.

Bundes­ge­richtshof geht von unzulässiger Vermitt­lungs­be­lohnung aus

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Anwaltskanzlei zurück. Es liege ein Verstoß gegen § 49 Abs. 3 BRAO vor. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt werde, hierfür den Vermittler nicht belohnen. Die Bezahlung der Rechnungen von Werkstätten, Sachver­ständigen und Abschlep­pun­ter­nehmen sei aber als eine solche Belohnung anzusehen. Durch das Verbot der Vermitt­lungs­be­lohnung solle vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft sei kein Gewerbe, in dem Mandate gekauft und verkauft werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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