Bundesgerichtshof Urteil26.10.2015
BGH: Anbringen eines Faksimile-Stempels des Kanzleiinhabers unter sämtlichen Schreiben begründet Pflicht zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungsverbots von gegnerischen RechtsanwältenFehlende inhaltliche Bearbeitung durch Kanzleiinhaber sowie Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts unerheblich
Sind sämtliche ausgehende Schreiben nach einer Anweisung des Kanzleiinhabers mit einem seiner Unterschriftenzug tragenden Faksimile-Stempel versehen, so begründet dies für ihn eine Pflicht zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungsverbots gegnerischer Rechtsanwälte (§ 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA). Dass die Schreiben inhaltlich vom Kanzleiinhaber nicht bearbeitet werden und der bearbeitende Rechtsanwalt die Schreiben ebenfalls unterzeichnet, ist dabei unbeachtlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Kanzleiinhaber im Oktober 2013 einen belehrenden Hinweis der zuständigen Rechtsanwaltskammer wegen des Verstoßes gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA. Hintergrund dessen war, dass in einem Rechtsstreit ein Schreiben anstatt an den gegnerischen Rechtsanwalt an dessen Mandantin verschickt wurde. Das Schreiben wurde von der bearbeitenden Rechtsanwältin unterschrieben und entsprechend einer Anweisung des Kanzleiinhabers mit einem seiner Unterschriftenzug tragenden Faksimile-Stempel versehen. Der Kanzleiinhaber klagte gegen den belehrenden Hinweis mit der Begründung, dass ihm das Fehlverhalten der sachbearbeitenden Rechtsanwältin nicht vorzuwerfen sei. Der Anwaltsgerichtshof Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Kanzleiinhabers.
Fahrlässiger Verstoß gegen Umgehungsverbot
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und wies daher die Berufung des Kanzleiinhabers zurück. Dieser habe fahrlässig gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA verstoßen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf liege darin, dass entsprechend seiner Anweisung auf eine große Anzahl von ausgehenden Schreiben ein seinen Unterschriftenzug tragender Faksimile-Stempel aufgebracht wurde, ohne dass er selbst diese Schreiben zur Kenntnis nahm und auf die Einhaltung des Umgehungsverbots überprüfte.
Fehlende inhaltliche Bearbeitung sowie Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts unerheblich
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, dass der Kanzleiinhaber die Schreiben inhaltlich nicht bearbeitet habe und sie vom bearbeitenden Rechtsanwalt ebenfalls unterschrieben wurden. Zwar sei der bearbeitende Rechtsanwalt zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungsverbots verpflichtet. Der Kanzleiinhaber übernehme aber ebenfalls die (Mit-)Verantwortung für die gestempelten Schreiben und für die Einhaltung der mit ihnen einhergehenden berufsrechtlichen Pflichten. Der durch den Faksimile-Stempel gesetzte Schein einer persönlichen Bearbeitung und Prüfung sei mit einer völligen Verantwortung- und Pflichtenfreiheit des Kanzleiinhabers für das betreffende Schreiben unvereinbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)