18.10.2024
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Dokument-Nr. 24839

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Urteil26.10.2015BundesgerichtshofAnwZ (Brfg) 25/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 124Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 124
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Vorinstanz:
  • Anwaltsgerichtshof Dresden, Urteil27.02.2015, AGH 19/13 (I)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.10.2015

BGH: Anbringen eines Faksimile-Stempels des Kanzleiinhabers unter sämtlichen Schreiben begründet Pflicht zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungs­verbots von gegnerischen RechtsanwältenFehlende inhaltliche Bearbeitung durch Kanzleiinhaber sowie Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts unerheblich

Sind sämtliche ausgehende Schreiben nach einer Anweisung des Kanzleiinhabers mit einem seiner Unter­schrif­tenzug tragenden Faksimile-Stempel versehen, so begründet dies für ihn eine Pflicht zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungs­verbots gegnerischer Rechtsanwälte (§ 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA). Dass die Schreiben inhaltlich vom Kanzleiinhaber nicht bearbeitet werden und der bearbeitende Rechtsanwalt die Schreiben ebenfalls unterzeichnet, ist dabei unbeachtlich. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Kanzleiinhaber im Oktober 2013 einen belehrenden Hinweis der zuständigen Rechts­an­walts­kammer wegen des Verstoßes gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA. Hintergrund dessen war, dass in einem Rechtsstreit ein Schreiben anstatt an den gegnerischen Rechtsanwalt an dessen Mandantin verschickt wurde. Das Schreiben wurde von der bearbeitenden Rechtsanwältin unterschrieben und entsprechend einer Anweisung des Kanzleiinhabers mit einem seiner Unter­schrif­tenzug tragenden Faksimile-Stempel versehen. Der Kanzleiinhaber klagte gegen den belehrenden Hinweis mit der Begründung, dass ihm das Fehlverhalten der sachbe­a­r­bei­tenden Rechtsanwältin nicht vorzuwerfen sei. Der Anwalts­ge­richtshof Dresden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Kanzleiinhabers.

Fahrlässiger Verstoß gegen Umgehungsverbot

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Anwalts­ge­richtshofs und wies daher die Berufung des Kanzleiinhabers zurück. Dieser habe fahrlässig gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA verstoßen. Der Fahrläs­sig­keits­vorwurf liege darin, dass entsprechend seiner Anweisung auf eine große Anzahl von ausgehenden Schreiben ein seinen Unter­schrif­tenzug tragender Faksimile-Stempel aufgebracht wurde, ohne dass er selbst diese Schreiben zur Kenntnis nahm und auf die Einhaltung des Umgehungs­verbots überprüfte.

Fehlende inhaltliche Bearbeitung sowie Unterschrift des bearbeitenden Rechtsanwalts unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof, dass der Kanzleiinhaber die Schreiben inhaltlich nicht bearbeitet habe und sie vom bearbeitenden Rechtsanwalt ebenfalls unterschrieben wurden. Zwar sei der bearbeitende Rechtsanwalt zur Prüfung der Einhaltung des Umgehungs­verbots verpflichtet. Der Kanzleiinhaber übernehme aber ebenfalls die (Mit-)Verantwortung für die gestempelten Schreiben und für die Einhaltung der mit ihnen einhergehenden berufs­recht­lichen Pflichten. Der durch den Faksimile-Stempel gesetzte Schein einer persönlichen Bearbeitung und Prüfung sei mit einer völligen Verantwortung- und Pflich­ten­freiheit des Kanzleiinhabers für das betreffende Schreiben unvereinbar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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