21.11.2024
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Dokument-Nr. 732

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Beschluss18.02.2005BundesgerichtshofAnwZ 3/03
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Bundesgerichtshof Beschluss18.02.2005

Senat für Anwaltssachen: Beschränkung der Zulassung vor dem BGH nicht verfas­sungs­widrig

Die Beschränkung der Vertretung in Zivilsachen vor dem Bundes­ge­richtshof auf wenige Rechtsanwälte ist verfas­sungsgemäß. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH), Senat für Anwaltssachen entschieden.

Im Fall hatte ein Anwalt geklagt, der neben seiner Zulassung bei einen Land- und Oberlan­des­gericht auch vor dem Bundes­ge­richtshof auftreten wollte.

Der BGH folgte mit seinem Beschluss dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2002: Zur Singu­la­r­zu­lassung der Rechtsanwälte beim Bundes­ge­richtshof), das vor drei Jahren einen ähnlichen Fall nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

der Leitsatz

BRAO §§ 164 bis 170

Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundes­ge­richtshof sind nicht verfas­sungs­widrig.

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