24.11.2024
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Dokument-Nr. 152

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Entscheidung03.02.2005Bundesgerichtshof5 StR 84/04
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Bundesgerichtshof Entscheidung03.02.2005

Bundes­ge­richtshof hebt Verurteilung wegen Veruntreuungen beim Leipziger ABM-Stützpunkt auf

Das Landgericht Leipzig hat einen Leitenden Verwal­tungs­di­rektor wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung betraf im Schwerpunkt den Vorwurf, er habe für einen von ihm geleiteten Leipziger ABM-Stützpunkt (später: Betrieb für Beschäf­ti­gungs­för­derung - bfb) von einem mitangeklagten Bauunternehmer in den Jahren 1993 bis 1996 sechs Baumaschinen überteuert angemietet und gekauft. Beide Angeklagte wurden von Vorwürfen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit freigesprochen, der Bauunternehmer auch vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revisionen der Staats­an­walt­schaft verworfen und die Freisprüche bestätigt. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts blieb insoweit unbeanstandet.

Hingegen hatte der in erster Instanz verurteilte Angeklagte mit seiner Revision weitgehend Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat ihn in vier Fällen vom Vorwurf der Untreue freigesprochen; zwei weitere Fälle müssen neu geprüft werden. Der Schuldspruch wegen Untreue beruhte insoweit auf falschen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts. Dieses hätte wegen der Vereinbarung einer Kaufoption unter Anrechnung sämtlicher Mietzahlungen nicht auf die überhöhten einzelnen Monatsmieten, sondern auf den schließlich gezahlten Gesamtpreis abstellen müssen. Insgesamt erfolgte der Erwerb von vier Maschinen zu markt­an­ge­messenen Preisen. In den übrigen zwei Fällen möglicherweise überteuert erworbener Maschinen wurde der Vorsatz des Angeklagten unzulänglich begründet. Lediglich in dem Fall mit der geringsten Schadenshöhe (ca. 120,- DM) bleibt es bei einer Verurteilung wegen Untreue aufgrund ungenehmigten LKW-Einsatzes zu Privatzwecken.

Das Verfahren wird zu erneuter Prüfung der zwei Untreuevorwürfe wegen des Erwerbs überteuerter Maschinen und zur Strafzumessung in dem bestätigten Fall an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat aber deutlich gemacht, daß sich nach dem bisherigen langwierigen Verfah­rens­ablauf und angesichts der gravierenden Reduzierung des Schuldvorwurfs eine Einstellung des Verfahrens anbieten kann.

Hinweis auf Vorinstanz: LG Leipzig - 900 Js 56086/97 11 KLs

Quelle: Pressemitteilung 18/05 des BGH vom 03.02.2005

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