18.10.2024
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Dokument-Nr. 21684

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Urteil20.05.2015Bundesgerichtshof5 StR 547/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2015, 461Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2015, Seite: 461
  • NZM 2015, 506Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 506
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil08.05.2014
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.05.2015

BGH: Verkauf von überteuerten Eigen­tums­woh­nungen rechtfertigt nicht zwingend Strafbarkeit wegen BetrugsKeine Pflicht des Verkäufers zur Offenlegung des Kaufobjektwerts

Der Verkauf von überteuerten Eigen­tums­woh­nungen begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB. Ein Verkäufer ist bis zur Grenze der Sitten­wid­rigkeit und des Wuchers nicht verpflichtet, den Wert des Kaufobjekts offenzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn er erheblich unter dem Kaufpreis liegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Staats­an­walt­schaft warf einem Immobi­li­en­ver­käufer einen Betrug in mehreren Fällen vor. Ihm wurde vorgeworfen, dass er minderwertige Eigen­tums­woh­nungen überteuert an unerfahrene Privatpersonen verkauft habe.

Landgericht verneint Strafbarkeit wegen Betrugs

Das Landgericht Berlin verneinte eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB. Es habe aus seiner Sicht nicht festgestellt werden können, dass die Käufer über die Werthaltigkeit der Eigen­tums­woh­nungen getäuscht wurden. Werde ein Kaufpreis gefordert und vereinbart, so erkläre der Verkäufer damit nicht, dass das Kaufobjekt den Kaufpreis auch wert sei. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Revision ein.

Bundes­ge­richtshof sieht ebenfalls keine Täuschung der Käufer

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staats­an­walt­schaft zurück. Es sei richtig, dass die Forderung und Vereinbarung eines gegebenenfalls überhöhten Kaufpreises nicht ohne weiteres die Erklärung umfasse, die verkaufte Sache sei ihrem Preis auch wert. Für Erklärungen zur Angemessenheit oder Üblichkeit von Preisen sei angesichts des Prinzips der Vertrags­freiheit grundsätzlich kein Raum. Vielmehr müsse jeder Käufer selbst entscheiden, ob er den geforderten Preis zahlen will.

Keine Pflicht des Verkäufers zur Offenlegung des Kaufobjektwerts

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei der Verkäufer bis zur Grenze der Sitten­wid­rigkeit und des Wuchers nicht verpflichtet, den Wert des Kaufobjekts offenzulegen. Dies gelte selbst dann, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liege. Der Verkäufer sei zudem in der Regel nicht verpflichtet, den Käufer auch ein für ihn ungünstiges Geschäfts hinzuweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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